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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Klauselverfahren nach § 733 ZPO: Diese Kostenfolge hat die Antragsrücknahme

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die kostenrechtliche Behandlung von Klauselverfahren nach § 733 ZPO ist in der Praxis immer wieder unklar. Das gilt insbesondere, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zurücknimmt, weil der titulierte Anspruch zwischenzeitlich gezahlt und damit erfüllt ist. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen stellt sich die Frage, ob und auf welcher Grundlage eine Kostentragungspflicht – etwa nach § 788 ZPO, § 91 ZPO oder § 269 ZPO – in Betracht kommt und welche Rolle dabei die „Notwendigkeit“ der Vollstreckungskosten spielt.

    1. Ausgangsfall

    Der Gläubiger beantragt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO. Der Schuldner wendet hiergegen ein, die Forderung sei bereits erfüllt, und weist dies nach. Daraufhin nimmt der Gläubiger den Antrag zurück. Im Anschluss beantragt der Schuldner die Feststellung, dass dem Gläubiger keine Ansprüche mehr zustehen. Außerdem beantragt er, dass ihm die Verfahrenkosten auferlegt werden. Fraglich ist, ob diese Anträge im Klauselverfahren zulässig und begründet sind.

    2. Grundsatz

    Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ist eine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme. Sie begründet eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 VV RVG. Für die anwaltliche Tätigkeit entsteht damit eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Daneben fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 2110 KV GKG von derzeit 24 EUR an.