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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Teilungsversteigerung: So wird sie abgerechnet

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    | Eine Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) wird durchgeführt, um eine Bruchteilsgemeinschaft (z.B. von Eheleuten) oder eine Gesamthandsgemeinschaft an einem Grundstück zu beenden. Der nicht teilbare Versteigerungsgegenstand (Grundstück) soll durch eine Geldsumme (Erlös) ersetzt werden, der geteilt werden kann. Der folgende Beitrag erläutert, wie die anwaltliche Tätigkeit in der Teilungsversteigerung richtig abgerechnet wird. |

    1. Verfahrensgebühr

    Für die Tätigkeit in der Teilungsversteigerung erhält der Rechtsanwalt die 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG. Sie entsteht gemäß Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und fällt mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags zur Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren an. Es handelt sich um eine Pauschgebühr, die bis auf die Wahrnehmung des Versteigerungstermins sämtliche Tätigkeiten innerhalb des Verfahrens abgilt. Die Verfahrensgebühr entsteht nach Anm. Nr. 1, 2 und Nr. 6 zu Nr. 3311 VV RVG jeweils gesondert für die Tätigkeit

    • im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Nr. 1),
    • im Verteilungsverfahren und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung (Nr. 2) und
    • für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Nr. 6).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entsteht nur einmal, da Nr. 3311 VV RVG nur die gesonderte Entstehung von Verfahrensgebühren vorsieht. Es liegen keine verschiedenen Angelegenheiten vor (Anm. zu Nr. 7002 VV RVG).

    Die 0,4 Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Versteigerungsverfahren vom Antrag bis zur Bestimmung des Verteilungstermins (§ 180 Abs. 1, § 105 ZVG). Abgegolten wird die Tätigkeit ab Auftragserteilung mit Ausnahme der Wahrnehmung des Versteigerungstermins (Nr. 3312 VV RVG) sowie etwaiger Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Nr. 3311 Anm. Nr. 6 VV RVG).

     

    PRAXISHINWEIS | Endet der Auftrag vor Einreichung des Antrags, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG nicht. Denn es existiert keine Ermäßigungsvorschrift (wie z.B. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG).

    Das Verteilungsverfahren beginnt mit der Bestimmung des Termins für die Verteilung des Versteigerungserlöses und endet mit der Erlösverteilung durch das Gericht. Die anwaltlichen Tätigkeiten innerhalb dieser Zeitspanne werden durch die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG abgegolten.

     

    Findet keine gerichtliche Verteilung statt, weil dem Gericht nachgewiesen wird, dass sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben (§ 143 ZVG), entsteht für die Tätigkeit bei der außergerichtlichen Verteilung ebenfalls die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG. Das gilt bei außergerichtlicher Befriedigung des Berechtigten (§ 144 ZVG) entsprechend. Die Verfahrensgebühr entsteht aber bei der außergerichtlichen Verteilung nur einmal, also nicht für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren und für die Mitwirkung an der außergerichtlichen Verteilung. Denn die Verwendung des Worts „und“ stellt nur klar, dass die Mitwirkung an der außergerichtlichen Verteilung gemäß §§ 143, 144 ZVG eine Tätigkeit im Verteilungsverfahren i.S. von Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG ist (AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 6. Aufl., VV 3311, 3312 Rn. 13). Ist der Rechtsanwalt nur mit der Vertretung im Verteilungsverfahren beauftragt, erhält er neben der Verfahrensgebühr Nr. 3311 Anm. Nr. 2 RVG nicht noch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG.

     

    PRAXISHINWEIS | Kommt es bei der Mitwirkung an der außergerichtlichen Verteilung gemäß § 143 ZVG zu einer Einigung, kann die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG anfallen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt werden (AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 6. Aufl., VV 3311, 3312 Rn. 13). Die Verfahrensgebühr Nr. 3311 VV RVG ist die Betriebsgebühr, die Einigungsgebühr die Erfolgsgebühr (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., VV 3311, 3312 Rn. 14).

    Verbleibt nach der Erlösverteilung gemäß § 180 Abs. 1, § 105 ff. ZVG ein Überschuss, wird dieser jedenfalls dann nicht vom Versteigerungsgericht verteilt, wenn die Berechtigten sich über die Verteilung nicht einig sind. Vielmehr setzt sich an diesem Überschuss die Gemeinschaft fort (BGH NJW 08, 1807). Die Verteilung des Überschusses ist Sache der Auseinandersetzung unter den bisherigen Teilhabern außerhalb des Versteigerungsverfahrens. Diese rechtsgeschäftliche Auseinandersetzung erfordert eine Vereinbarung aller Teilhaber der Gemeinschaft. Wirkt der Rechtsanwalt an dieser außergerichtlichen Verteilung des Überschusses mit, entsteht die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG sowie bei Erfüllung der Voraussetzungen eine 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., VV 3311, 3312 Rn. 15). Kommt eine Einigung nicht zustande, muss auf Erlösverteilung geklagt werden (BGH NJW 08, 1807; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 180 Rn. 17.5 bis 18.2). In diesem gerichtlichen Verfahren fallen die Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV RVG an.

     

    Für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner - als Beteiligte in der Teilungsversteigerung Antragsteller und Antragsgegner genannt - mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 3311 Anm. Nr. 6 VV RVG eine gesonderte 0,4 Verfahrensgebühr (Stöber, ZVG, 20. Aufl., Einl. Rn. 91.3).

     

    PRAXISHINWEIS | Sind die Verhandlungen erfolgreich, kann neben der Verfahrensgebühr Nr. 3311 Anm. Nr. 6 VV RVG auch eine 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG entstehen (Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 4. Aufl., Nr. 3311 VV Rn. 33; a.A. AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 6. Aufl., VV 3311, 3312 Rn. 18).

     

    2. Terminsgebühr

    Neben der Verfahrensgebühr kann eine 0,4 Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG anfallen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsanwalt den Versteigerungstermin für einen Beteiligten i.S. von § 180 Abs. 1, § 9 ZVG wahrnimmt (Anm. S. 1 zu Nr. 3312 VV RVG). Vertritt er im Versteigerungstermin den Bieter, entsteht hierfür keine Terminsgebühr (AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 6. Aufl., VV 3311, 3312 Rn. 19). Nimmt er in dem Verfahren an mehreren Versteigerungsterminen teil, entsteht die Terminsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal.

     

    PRAXISHINWEIS | Beteiligte sind die Teilhaber der Gemeinschaft, die nach § 180 RVG die Teilungsversteigerung beantragen können (Stöber, a.a.O., § 180 Rn. 3).

     

    S. 2 der Anm. zu Nr. 3312 VV RVG schließt die Terminsgebühr für andere Termine als den Versteigerungstermin aus. So z.B. für die Wahrnehmung des besonderen Zuschlagstermins (§ 180 Abs. 1, § 87 ZVG) oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts i.S. von Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG.

     

    PRAXISHINWEIS | Anstelle der Besprechungs-Terminsgebühr kann aber für Verhandlungen zwischen Antragsteller und Antragsgegner mit dem Ziel der Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens eine gesonderte 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 6 VV RVG anfallen (Stöber, a.a.O., Einl. Rn. 91.3).

     

    • Beispiel 1

    Die Eheleute sind zu je ½ Miteigentümer eines Grundstücks. Rechtsanwalt R wird von der Ehefrau mit der Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens beauftragt. Im zweiten Versteigerungstermin erfolgt der Zuschlag. R hat an beiden Terminen teilgenommen und ist auch im folgenden Verteilungsverfahren tätig.

    Lösung: R erhält je eine Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Teilungsversteigerungsverfahren und im Verteilungsverfahren sowie eine Terminsgebühr. Die Postentgeltpauschale entsteht insgesamt einmal, weil Nr. 3311 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG nur die gesonderte Entstehung von Verfahrensgebühren anordnet.

    3. Gegenstandswert

    Die Berechnung des Gegenstandwerts bei der Tätigkeit in der Teilungsversteigerung richtet sich nach § 26 Nr. 2 HS. 2 i.V. mit HS. 1 und Nr. 1 RVG. Danach ist bei der Vertretung eines Miteigentümers/Mitberechtigten dessen Anteil am Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung maßgebend (LG Düsseldorf RVGreport 07, 155; LG Zweibrücken JurBüro 06, 382). Der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung ist grundsätzlich der vom Gericht nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert. Erfolgt keine Festsetzung, ist der allgemeine Verkehrswert maßgebend (LG Zweibrücken JurBüro 06, 382).

     

    • Beispiel 2

    Wie Beispiel 1; der Verkehrswert wird vom Gericht auf 200.000 EUR festgesetzt. R nimmt am Versteigerungstermin teil. Wonach bemessen sich die Gebühren des R?

    Lösung: R erhält die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG sowie die Terminsgebühr Nr. 3312 VV RVG nach einem Wert von 100.000 EUR (1/2 von 200.000 EUR).

    Die Verfahrensgebühr für das Verteilungsverfahren nach Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG berechnet sich gemäß § 26 Nr. 2 HS. 2, i.V. mit HS. 1 und Nr. 1 RVG nach dem Anteil des Miteigentümers/Mitberechtigten an dem zur Verteilung kommenden Erlös. Dieser bestimmt sich nach der Teilungsmasse (§ 180 Abs. 1, § 107 ZVG). Diese besteht aus dem

    • Meistgebot nebst 4 Prozent Zinsen bis zum Verteilungstermin (§ 49 ZVG),
    • Erlös aus einer besonderen Versteigerung oder Verwertung (§ 65 ZVG),
    • Zuzahlungen gemäß §§ 50, 51 ZVG sowie
    • Versicherungsgeldern, die aufgrund besonderer Versteigerungsbedingungen zur Masse gelangt sind, aber nicht mitversteigert wurden.

     

    • Beispiel 3

    Wie Beispiel 2; R ist im Verfahren zur Erteilung des Erlöses von 180.000 EUR tätig.

    Lösung: R erhält die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG nach einem Wert von 90.000 EUR (1/2 von 180.000 EUR).

    Ist der Bieter Beteiligter i.S. von § 180 Abs. 1, § 9 ZVG, bestimmt sich der Wert ebenfalls nach § 26 Nr. 2 RVG. Vertritt der Rechtsanwalt in der Teilungsversteigerung aber einen Bieter, der nicht Beteiligter ist, bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 26 Nr. 3 RVG nach dem Betrag des höchsten für diesen Auftraggeber abgegebenen Gebots. Hat der Rechtsanwalt kein Gebot abgegeben, ist der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung maßgebend. Das ist entweder der vom Gericht nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert oder der allgemeine Verkehrswert (LG Zweibrücken JurBüro 06, 382).

     

    • Beispiel 4

    Wie Beispiel 2; Rechtsanwalt S hat den Bieter vertreten, der im Versteigerungstermin 150.000 EUR geboten hatte.

    Lösung: S erhält die Verfahrensgebühr Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG nach einem Wert von 150.000 EUR. Eine Terminsgebühr erhält S nicht, weil diese nach S. 1 der Anm. zu Nr. 3312 VV RVG nur für die Vertretung eines Beteiligten entsteht.

    Der im Teilungsversteigerungsverfahren tätige Rechtsanwalt kann gemäß § 33 RVG Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Gebühren beantragen. § 33 RVG ist einschlägig, weil mit § 26 Nr. 2, 3 RVG für die Gebühren des Rechtsanwalts eine besondere Wertvorschrift vorhanden ist und sich für die Gerichtsgebühren wegen § 54 GKG ein anderer Wert ergibt (LG Zweibrücken a.a.O.).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 15 | ID 37180130