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  • · Nachricht · Verzögerungsrüge

    Vom Normsatz kann nur bei besonderen Gründen abgewichen werden

    | Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist der Tatrichter nur bei Vorliegen besonderer Umstände gehalten, von dem normierten Pauschalsatz (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG) aus Billigkeitsgründen gemäß § 198 Abs. 2 S. 4 GVG abzuweichen. Dafür ist nach dem BGH Folgendes erforderlich (6.5.21, III ZR 72/20, Abruf-Nr. 223150 ): |

     

    Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abheben, sodass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen. Das hat der BGH bei einem um 37 Monate verzögerten Verfahren betreffend das Sorge- und Umgangsrecht angenommen, weil damit die verfassungs- und europarechtlichen Rechte aller Beteiligten in besonderer Weise beeinträchtigt werden.

     

    MERKE | Die Entschädigung beträgt nach § 198 Abs. 2 GVG grundsätzlich 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

     
    Quelle: ID 47503237