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  • · Nachricht · Verwaltungsrechtliche Disziplinarverfahren

    Für besondere gerichtliche Antragsverfahren gibt es keine (zusätzliche) Grundgebühr

    | Die Systematik der Gebühren in verwaltungsrechtlichen Disziplinarverfahren (Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG) entspricht der Systematik der Gebühren in Straf- und/oder Bußgeldverfahren (Teil 4 und 5 VV RVG). Die Grundgebühr gemäß Nr. 6200 VV RVG bezieht sich also ggf. auf das gesamte Disziplinarverfahren. Sie kann dagegen nicht ‒ auch nicht gesondert oder zusätzlich ‒ im Rahmen des besonderen gerichtlichen Antragsverfahrens nach § 63 BDG verlangt werden (VG Berlin 29.6.21, 80 KE 1/21 OL, Abruf-Nr. 224574 ). |

     

    Davon war aber ein Rechtsanwalt ausgegangen, der in einem disziplinargerichtlichen Suspendierungsverfahren für einen Beamten die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von Bezügen gemäß § 63 BDG i. V. m. § 41 DiszG beantragt hatte. Doch das VG setzte nur eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6203 VV RVG fest und lehnte eine Grundgebühr gemäß Nr. 6200 VV RVG ab. Gemäß der Vorbem. 6.2 Abs. 1 VV RVG solle durch die jeweiligen Gebühren die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten werden. Eine Abrechnung der nur einmalig entstehenden Grundgebühr im gesonderten Antragsverfahren gemäß § 63 BDG komme deshalb nicht in Betracht (vgl. im Übrigen auch Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 6202 VV Rn. 20 und Nr. 6203 VV Rn. 8).

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 47622089