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  • · Fachbeitrag · Verfahrenspflegschaft

    Fixierungssachen sind nicht automatisch anwaltstypische Tätigkeiten

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Nimmt der Anwalt als Verfahrenspfleger an einem Termin in einer Fixierungssache teil, zählt das nicht gleich als anwaltliche Tätigkeit. Zwar liegt in solchen Fällen ein schwerer freiheitsrechtlicher Eingriff vor, so das AG Hamburg-Wandsbek. Es müssen aber jeweils besondere Schwierigkeiten vorliegen, die eine anwaltsspezifische Tätigkeit erfordern. |

     

    Sachverhalt

    Das AG genehmigte eine Fünf-Punkt-Fixierung (§ 331 FamFG) und bestellte einen Anwalt berufsmäßig zum Verfahrenspfleger. Dieser nahm am selben Tag einen Termin im Rahmen des Eildienstes wahr. Er erhielt eine Vergütung von 49,83 EUR nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

     

    Ferner beantragte er, festzustellen, dass seine Tätigkeit als Anwalt notwendig gewesen sei. Dies sei wegen Umfang und Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen sachgerecht. Das AG lehnte dies ab (4.9.19, 706 XIV 56/19, Abruf-Nr. 212123).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Fixierung stellt einen besonders schweren Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person des Betroffenen dar (Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 104 GG). Der Anwalt nahm jedoch lediglich Akteneinsicht und einen Termin im Rahmen des Eildienstes wahr.

     

    Besondere Schwierigkeiten, die über die zu Fixierungsfällen gehörenden hinausgehen, waren nicht festzustellen (z. B. Überprüfung der Zulässigkeit, Einhaltung der Verfahrensanforderungen).

     

    Relevanz für die Praxis

    Dass eine anwaltliche Tätigkeit notwendig war, kann das Gericht auch rückwirkend nach der Bestellung feststellen. Auf Antrag ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Anwalt im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten erbrachte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Anwalt zugezogen hätte (BGH 24.9.14, XII ZB 444/13, Abruf-Nr. 173086).

     

    Weiterführende Hinweise

    • „Plötzlich betreut“: Anwalt muss nicht Gerichtskosten tragen, RVG prof. 19, 203
    • Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger: Das ist bei der Abrechnung zu beachten, RVG prof. 17, 197
    • Betreuungssache: Vertragsprüfung führt regelmäßig zu höheren Gebühren, RVG prof. 15, 110
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 6 | ID 46218281