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  • 19.02.2021 · Fachbeitrag · Übergangsrecht nach dem KostRÄG 2021

    Bei der RVG-Verweisung auf andere Vorschriften gelten ebenso die Grundsätze nach § 60 Abs. 1 RVG

    | Die Grundsätze nach § 60 Abs. 1 S. 1 bis 5 RVG werden auch angewendet, wenn das RVG auf ein anderes Gesetz verweist (§ 60 Abs. 1 S. 6 RVG). Bedeutung hat dies vor allem für die Änderung von Wertvorschriften des GKG, FamGKG oder GNotKG etc., auf die § 23 Abs. 1 und 3 RVG verweist. Wenn also vor dem 1.1.21 ein unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 RVG erteilt worden ist, gelten die Vorschriften des GKG und FamGKG etc. in der alten Fassung. Ist der Auftrag nach dem 31.12.20 erteilt worden, gilt insoweit neues Recht. Für die beteiligten Anwälte und das Gericht können damit unterschiedliche Werte entstehen. |