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  • · Nachricht · Streitwertecke

    eV: Nach Erledigung ist nur Kosteninteresse entscheidend

    | Ergeht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Beschluss gemäß § 91a ZPO, erhöht sich gemäß Nr. 1412 KV GKG die Gebühr nach Nr. 1410 KV GKG (nur) nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht. Daher ist diese Gebühr nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern lediglich nach dem Wert der bis zur Erledigung angefallenen Kosten zu bemessen (KG 22.2.21, 5 W 1024/20, Abruf-Nr. 222228 ). |

     

    Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers/Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für die Bemessung ist somit in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH 26.4.90, I ZR 58/89; BGH 5.9.16, I ZR 24/16).

     

    Diese Grundsätze gelten nach dem KG entsprechend für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei der Verfahrenswert nach § 51 Abs. 4 GKG regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswerts bemessen werden kann. Nach der Erledigung ist nur noch das daraus errechnete Kosteninteresse maßgeblich.

    Quelle: ID 47398054