08.10.2025 · IWW-Abrufnummer 250580
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 18.06.2025 – 27 W 3/25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.06.2025, Az. 27 W 3/25
Tenor:
1. Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagtenvertreter vom 29.05.2025 wird der Streitwertbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.04.2025 (6 S 61/24) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die erste Instanz und das Berufungsverfahren auf jeweils 7.200,00 Euro festgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
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I.
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Das Rechtsmittel der Beklagtenvertreter, über das der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat, ist gemäß §§ 33 RVG, 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es hat in der Sache Erfolg. Der zutreffende Streitwert für die erste und zweite Instanz beträgt gemäß § 41 Abs. 1; Abs. 2 S. 2 GKG jeweils 7.200,00 Euro, was unstreitig den jährlichen Nutzwert des Mietobjekts entspricht.
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1.) Die vom Landgericht herangezogene Bewertungsvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG, die in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 GKG unter bestimmten Umständen auch den Ansatz eines Streitwerts unterhalb des Jahresentgelts zulässt (vgl. BGH, NZM 2006, 138), kommt aus besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses geltend gemacht wird. Wird das Räumungsverlangen nicht nur auf die Beendigung eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses gestützt, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage (z.B. Besitzherausgabe an den Eigentümer), so bemisst sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 S. 2 GKG stets nach dem einjährigen Nutzungswert, welchen die Beklagtenvertreter und die erste Instanz unstreitig mit 7.200,00 Euro angeben. Wird die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt und wird dieser Anspruch nicht nur auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, stets der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend, § 41 Abs. 2 S. 2 GKG.
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2.) So verhält es sich im Streitfall. Der Klägerin hat ihren Anspruch nicht nur auf die Beendigung des Mietverhältnisses gestützt, sondern auch auf den Herausgabeanspruch der Eigentümerin. Dass die Klägerin die Anspruchsgrundlage (§ 985 BGB) nicht (ausdrücklich) genannt hat, spielt keine maßgebliche Rolle. Entscheidend ist, dass sie den Beklagten nicht nur als Vermieterin, sondern daneben auch als Eigentümerin in Anspruch genommen hat. Die vom Landgericht herangezogene Bewertungsvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG, die in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 GKG unter bestimmten Umständen auch den Ansatz eines Streitwerts unterhalb des jährlichen Nutzwertes zulässt, kommt aus besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses geltend gemacht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2010 - 24 W 68/10 -), was vorliegend nicht der Fall ist.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 5 GKG.
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III.
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Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unstatthaft ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 ‒ I-13 W 25/19 ‒, juris).
RechtsgebieteStreitwertbeschwerde, jährlicher Nutzungswert, Räumungsklage, vereinbartes Entgelt Vorschriften§ 41 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GKG