Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Strafprozessrecht

    Im Auslieferungsverfahren fällt für den AG-Termin keine Terminsgebühr an

    | Ob im Rahmen des Auslieferungsverfahrens für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten an einem Termin zur Vernehmung/Anhörung des Verfolgten vor dem AG nach den §§ 21, 22 oder 28 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG anfällt, wird von der h. M. in der Rechtsprechung der OLG verneint. Darauf bezieht sich jetzt auch das OLG Jena ohne eigene Begründung und gibt seine bisher gegenteilige Auffassung auf (RVG prof. 08, 25; 11.3.21, Ausl AR 55/20, Abruf-Nr. 222254 ). |

     

    Dass in diesen Fällen keine Terminsgebühr entsteht, führt nach dem OLG Jena zu keiner unbilligen Härte. Denn einem besonderen (außergewöhnlichen) Aufwand des Rechtsanwalts im Sinne einer besonders schwierigen oder umfangreichen Tätigkeit könne in begründeten Einzelfällen ggf. im Rahmen der Festsetzung einer Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG) Rechnung getragen werden. Doch beides ist falsch:

     

    • Es fällt eine Terminsgebühr an (vgl. dazu Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6102 VV Rn. 6 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Denn das RVG unterscheidet nicht zwischen Terminen beim AG und beim OLG.
    • Der Hinweis auf §§ 51, 42 RVG geht fehl. Denn wenn der Beistand eine Pauschgebühr geltend macht, wird man ihm im Zweifel entgegen halten: Die (niedrigen) Gebühren sind nicht unzumutbar, sie sind noch nicht niedrig genug.
    Quelle: ID 47361431