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  • · Fachbeitrag · Statusfeststellungsverfahren

    Streit um die Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    | In einem sozialgerichtlichen Verfahren vor dem BayLSG wurde um die Frage gestritten, ob eine bestimmte Person bei dem vermeintlichen Arbeitgeber beschäftigt ist (Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV), dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Wie hoch ist der Streitwert? Während eine Partei den Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 EUR angewandt sehen möchte, pocht die andere Partei auf die voraussichtliche Höhe der nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge von ca. 57.000 EUR. |

     

    Das BayLSG (4.3.11, L 5 R 647/10 B, Abruf-Nr. 113373) ist der zweiten Auffassung gefolgt. Die Bedeutung für den Arbeitgeber (Kläger) entspricht dem Interesse an der angestrebten Entscheidung. Dabei gilt ein objektiver Maßstab. Entscheidend sind die rechtliche Tragweite und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche Lage des Klägers hat (Hartmann, Kostengesetz, 39. Aufl., § 52 GKG, Rn. 9).

     

    Eine Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen der Sozialversicherungspflicht hat die Zahlung von Beiträgen zur Folge. Für die Klägerin, als die Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV, war mit dem Ausgang ihres Klageverfahrens unmittelbar verknüpft eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Bezifferung dieses Risikos für einen klagenden Arbeitgeber, abhängig vom Erfolg des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV, ist daher Inhalt der Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 184 | ID 29343310