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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    „Echte“ neben „fiktiver“ Terminsgebühr: Wie bemisst sich der Gebührenrahmen?

    | In sozialrechtlichen Angelegenheiten kann es vorkommen, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht (Mittelgebühr: 280 EUR). Was oft übersehen wird: Daneben kann auch noch eine sog. fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Anm. S. 2 VV RVG entstehen. Diese beträgt dann der Höhe nach 90 Prozent der jeweiligen Verfahrensgebühr. |

     

    • Beispiel

    Das Sozialgericht bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem Rechtsanwalt R erscheint. Das Gericht vertagt den Termin und trifft im Einverständnis mit den Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

     

    Vorliegend sind zwei Terminsgebühren entstanden und zwar

    • unmittelbar nach Nr. 3106 Anm. S. 1 VV RVG mit einem Rahmen von 50 EUR bis 510 EUR (Mittelgebühr: 280 EUR) und
    • nach Nr. 3106 Anm. S. 2 VV RVG in Höhe von 90 Prozent der nach Nr. 3102 angefallenen Verfahrensgebühr (50 EUR bis 550 EUR), somit 270 EUR, wenn eine Verfahrensmittelgebühr von 300 EUR angefallen ist.
     

    Da die Terminsgebühr in derselben Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) aber insgesamt nur einmal entstehen kann, besteht in solchen Fällen die Problematik darin, die eigentliche Terminsgebühr zu bestimmen.