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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Hypothetische Reisekosten sind erstattungsfähig

    | Oft sind Prozesse im Arbeitsrecht an Orten zu führen, bei denen Betriebsstätte und Unternehmenssitz weit entfernt liegen. Die obsiegende Partei verlangt dann häufig hypothetische (= ersparte) Reisekosten erstattet, wenn der Prozess am Gerichtsstand des Erfüllungsorts stattfindet. Hierzu hat das BAG jetzt Wesentliches klargestellt. |

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat mit Beschluss vom 17.8.15 (10 AZB 27/15, Abruf-Nr. 179244) in einem solchen Fall entschieden: Die prozessuale Möglichkeit, Klagen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Erfüllungsort oder in arbeitsrechtlichen Verfahren am gewöhnlichen Arbeitsort nach § 48 Abs. 1a ArbGG erheben zu können, sagt noch nichts über den Umfang der Kostentragungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Denn die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen haben keinen kostenrechtlichen Bezug. Insofern werden (hypothetische) Reisekosten der obsiegenden Partei von dieser Vorschrift nicht berührt. Für die Frage, ob Reisekosten i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO notwendig sind, kommt es vielmehr darauf an, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist die erste höchstrichterliche bezüglich der Erstattungsfähigkeit hypothetischer Reisekosten für den Fall, dass der Rechtsstreit am gewöhnlichen Arbeitsort geführt wird. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.