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  • · Fachbeitrag · Regierungsentwurf KostRÄG 2021

    VKH-Beiordnung erstreckt sich auch auf Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen

    | Bei der Beiordnung zu einem Mehrvergleich soll nach § 48 Abs. 1 RVG-E nun die Staatskasse alle entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen zahlen. Diese geplante Neuformulierung folgt einer BGH-Entscheidung in einer Familiensache (17.1.18, XII ZB 248/16, Abruf-Nr.  199698 , Sonderausgabe zu RVG prof. 01/18, 13, FK 18, 73). |

    1. Die derzeitige Rechtslage

    Es ist derzeit noch streitig, ob Rechtsanwälten, die (nur) für den Abschluss eines Vergleichs beigeordnet wurden, nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist oder ob alle durch die Einigung und den Abschluss des Vertrags entstehenden Gebühren, also auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr, aus der Staatskasse gezahlt werden.

     

    Denn § 48 Abs. 3 S. 1 RVG wird von einem Teil der gerichtlichen Praxis dahin gehend ausgelegt, dass nur im Falle eines Vergleichsabschlusses in Ehesachen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten seien. Da sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf die Beiordnung in Ehesachen beziehe, sei im Umkehrschluss daraus abzuleiten, dass bei sonstigen selbstständigen Familiensachen keine automatische Erstreckung auf andere Verfahren erfolge.