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  • 20.10.2020 · Fachbeitrag · Regierungsentwurf KostRÄG 2021

    Praktische Folge durch die Erhöhung der PKH-/VKH-Kappungsgrenze

    | Die aus der Staatskasse zu zahlenden Wertgebühren für einen beigeordneten Rechtsanwalt bestimmen sich nach § 49 RVG. Die derzeitige Regelung sieht bis zu einem Gegenstandswert von 30.000 EUR eine Staffelung der Werte und der zugehörigen Gebühren vor. Bei höheren Werten (= höher als 30.000 EUR) beläuft sich die 1,0-Gebühr einheitlich auf 447 EUR. Je höher also der Wert ist, desto höher wird der Abstand zur Vergütung eines Wahlanwalts gemäß § 13 RVG. Nun sieht der Entwurf des KostRÄG 2021 vor, die obere Wertgrenze auf über 50.000 EUR anzuheben und gleichzeitig die Gebührenbeträge des § 49 RVG im gleichen Umfang wie die Wahlanwaltsvergütung in § 13 RVG um 10 Prozent zu erhöhen. |