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  • · Nachricht · RegE KostRÄG 2021

    Bei Beiordnung wird Versorgungsausgleich ergänzt (§ 48 Abs. 3 RVG-E)

    | Wenn Anfang 2021 das RVG angepasst werden soll, soll u. a. § 48 Abs. 3 RVG-E um den Versorgungsausgleich ergänzt werden. Die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung in einer Ehesache erfasst bei einer Einigung damit künftig auch den Versorgungsausgleich, wenn dieser nicht als Folgesache anhängig ist, etwa bei ausländischen Anwartschaften. |

     

    Beachten Sie | Neben einer linearen Anpassung sieht der Regierungsentwurf (RegE) für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 [KostRÄG 2021]) vom 16.9.20 einige strukturelle Änderungen vor. Einen Überblick über den derzeitigen Stand der geplanten Neuregelungen gibt der Beitrag „Anfang 2021 soll das RVG angepasst sein ‒ ein aktueller Überblick über die geplanten Änderungen“ unter iww.de/rvgprof. (und speziell zu den für Straf- und Bußgeldsachen relevanten Änderungen siehe: RVG prof. 20, 181).

    Quelle: ID 46933766