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  • · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung

    Öffentliche Versteigerung und außergerichtliche Verwertung: Das können Sie abrechnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Im Rahmen einer Räumungsvollstreckung nach § 885a ZPO (sog. beschränkter Vollstreckungsauftrag) wird der Gläubiger in den Besitz der ehemals vom Schuldner bewohnten Wohnung eingewiesen. Fordert der Schuldner seine dort verbliebenen beweglichen Sachen nicht binnen eines Monats heraus, kann der Gläubiger diese verwerten (§ 885a Abs. 3 ZPO). Mit der Verwertung kann der Gläubiger einen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann seine Tätigkeit wie folgt abrechnen: |

    1. Allgemeines Verfahren

    § 885a Abs. 4 ZPO regelt das weitere Verfahren zur Aufbewahrung und Liquidierung der in der zu räumenden Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen: Werden diese binnen der Monatsfrist nicht herausverlangt („abgefordert“), kann der Gläubiger sie nach §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 BGB über die Hinterlegung, Versteigerung und den Verkauf verwerten. Oft handelt es sich bei den in der Wohnung zurückgelassenen Gegenständen um nicht hinterlegungsfähige Sachen. Hier wird vorrangig eine öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder eine sonst dazu befugte Person nach § 383 BGB in Betracht kommen.

    2. Eine oder mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten?

    Für die anwaltlichen Gebühren kommt es darauf an, ob es sich bei dem beschränkten Räumungsauftrag und dem Auftrag zur Verwertung um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Nach dem BGH betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn