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  • · Fachbeitrag · Vorzeitige Restschuldbefreiung

    Antrag nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO: So können Sie abrechnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In RVG prof. 20, 50 haben wir über die gesetzlichen Vergütungstatbestände und den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 InsO berichtet. Einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung kann der Insolvenzschuldner aber auch stellen, wenn er alle Gläubiger befriedigt hat, deren Forderung zur Tabelle festgestellt wurde (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 InsO). Im Hinblick auf die Anwaltsvergütung ist dann wie folgt zu unterscheiden: |

    1. Rechtsanwalt hat Vertretungsvollmacht für InsO-Verfahren und Befriedigungsnachweis im eröffneten Verfahren

    Hat der Rechtsanwalt für das Insolvenzverfahren vollumfänglich Vertretungsvollmacht und erfolgt der Nachweis der Vollbefriedigung der Tabellengläubiger vor Beendigung des Insolvenzverfahrens, erhält er eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG.

     

    PRAXISTIPP | Zu beachten ist allerdings die unterschiedliche Wertermittlung bei Vertretung des Insolvenzschuldners bzw. -gläubigers (RVG prof. 20, 50).