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  • · Fachbeitrag · PKH/BerH

    Der Vermögensschonbetrag ist erhöht worden ‒ die Formulare und Hinweisblätter müssen noch angepasst werden

    | Der Vermögensschonbetrag ist zum 1.1.23 von 5.000 auf 10.000 EUR angehoben worden. Dies regelt § 1 S. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, die durch das Bürgergeld-Gesetz (BGBl. I, S. 2328) geändert worden ist. Der Verordnungsgeber hat dabei übersehen, dass auch noch das Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH/VKH sowie das Formular und das Hinweisblatt zum Antrag auf BerH aktualisiert werden müssen. |

     

    PRAXISTIPP | Nach § 3 Abs. 1 Prozesskostenhilfeverordnung (PKHFV) bzw. § 3 Abs. 1 Beratungshilfeverordnung (BerHFV) ist es dennoch möglich, schon jetzt ‒ ohne Veränderung der Rechtsverordnung ‒ Änderungen in den jeweiligen Formularen vorzunehmen, sofern es sich hierbei lediglich um Änderungen handelt, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen. Als Regelbeispiel wird dabei ausdrücklich die Berücksichtigung von Änderungen der Schonbeträge genannt. Im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH/VKH können Sie also die Höhe des Schonbetrags unter dem Buchstaben „G“ angeben. Hier können Sie selbst den Betrag von 5.000 EUR durch 10.000 EUR ersetzen. Im Formular zum Antrag auf BerH können Sie im Text vor dem Buchstaben C die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Angabe „Bürgergeld“ ersetzen. Zudem schreiben Sie in den Ausfüllhilfen zum Antrag unter Buchstabe F statt des Betrags von 5.000 EUR „10.000 EUR“.

     

    (mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 91 | ID 49427171