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  • · Fachbeitrag · PKH-/VKH-Checkliste

    Das gilt für die Kosten der Unterkunft/Heizung bei PKH-/VKH-Anträgen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Wenn eine Partei für die Prozessfinanzierung eigenes Einkommen nach § 115 ZPO einsetzen muss (RVG prof. 21, 32), sind bestimmte Freibeträge, Werbungskosten und Versicherungsfreibeträge davon ausgenommen (RVG prof. 21, 87 und 105). Für die Kosten der Unterkunft bzw. Heizung gelten die folgenden Besonderheiten: |

     

    Checkliste / Kosten der Unterkunft/Heizung bei PKH/VKH

    Art
    Abzugsfähigkeit

    Belastung mit Fremdmitteln

    Ja, bei Erwerb einer angemessenen selbst genutzten Immobilie (OLG Karlsruhe FamRZ 98, 488)

    Betriebskosten

    Ja, z. B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Schornsteinfeger, Aufzug, Allgemeinstrom, Hausreinigung, Gemeinschaftsantenne usw. (OLG Brandenburg NJW 13, 3108; OLG Celle JurBüro 14, 648; OLG Saarbrücken JurBüro 18, 485)

    Fernsehen

    Nein (OLG Karlsruhe FamRZ 07, 1995)

    Garage

    Nein (OLG Koblenz FamRZ 15, 1314)

    Gas

    Ja, soweit für die Heizung genutzt (BGH NJW-RR 08, 595)

    GEZ-Beitrag

    Nein (OLG Brandenburg 22.11.06, 9 W 13/06; LAG Rheinland-Pfalz 17.6.09, 3 Ta 122/09 m. w. N.)

    Instandhaltungskosten

    Ja, für eine selbst genutzte Immobilie (entsprechend § 13f WohngeldVO; siehe BT-Drucksache 12/6963, S. 12)

    Internetanschluss

    Nein (LAG Rheinland-Pfalz 17.6.09, 3 Ta 122/09)

    Mietnebenkosten

    Ja, soweit diese nicht ausdrücklich bereits bei der Herleitung des Regelbedarfs berücksichtigt sind (OLG Celle JurBüro 14, 648)

    Mietzins

    Ja, in tatsächlich gezahlter Höhe (LG Koblenz 3.1.01, 6 T 134/00)

    Nebenkosten

    → siehe Betriebskosten

    Rundfunk

    → siehe Fernsehen

    Stellplatz

    → siehe Garage

    Strom

    Nein, soweit nicht für die Heizung genutzt (BGH NJW-RR 08, 595; VG Würzburg 6.7.17, W 8 K 17.30437, juris; LAG Hamm FamRZ 16, 1953; OLG Bamberg FamRZ 05, 1183; OLG Brandenburg 22.11.06, 9 W 13/06)

    Telefonanschluss

    Nein (OLG Stuttgart 23.6.06, 8 WF 84/06; LAG Köln 14.7.10, 1 Ta 161/10)

    Wasser

    → siehe Betriebskosten

     

    Beachten Sie | Generell gilt: Die Unterkunftskosten sind vom Einkommen nur abzuziehen, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO). Ggf. sind die Unterkunftskosten daher nur in angemessener Höhe zu berücksichtigen. Ein Missverhältnis besteht i. d. R. in den folgenden Fällen: