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  • · Fachbeitrag · Notarbeschwerdeverfahren

    BGH: Lediglich 0,5-Verfahrensgebühr für Notarbeschwerdeverfahren

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Bereits durch Beschluss vom 7.10.10 (RVG prof. 12, 37) hat der BGH entschieden, dass die in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO entstehende Verfahrensgebühr sich nach Nr. 3500 VV RVG richtet und damit für Rechtsanwälte nur eine 0,5-Verfahrensgebühr entstehen lässt. Hieran hält der BGH in seinem neuerlichen Beschluss fest. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Es ging in dem Fall um die Verfahrensgebühr, die am LG für ein Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO entstanden ist. Die Richter entschieden, dass sich die Verfahrensgebühr auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.8.13 nach Nr. 3500 VV RVG bemisst (BGH 22.5.25, V ZB 28/24, Abruf-Nr. 248817).

     

    Relevanz für die Praxis

    Das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO richtet sich gegen Entscheidungen von Notaren, insbesondere gegen Amtsverweigerungen oder Ankündigungen des Vollzugs notarieller Urkunden. Es wird gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i. V. m. § 85 FamFG vor dem LG geführt. Nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.8.13 bestand Unklarheit darüber, ob in diesen Verfahren weiterhin lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG oder aber eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG (OLG Frankfurt 25.4.19, 20 W 47/19 u. 20.4.23, 20 W 82/23) anfällt.