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  • · Nachricht · Nachlasspflegschaft

    Stundensatz von 130 EUR netto ist angemessen

    Ein anwaltlicher Nachlasspfleger kann bei vermögenden Nachlässen seit dem 1.1.24 einen Stundensatz von 130 EUR netto für eine durchschnittliche Tätigkeit abrechnen. Treffen den Anwalt besondere wirtschaftliche Belastungen, kann der Stundensatz zusätzlich angepasst werden, so das OLG Nürnberg (24.10.25, 15 Wx 711/25, Abruf-Nr. 251900 ).

     

    Dem Anwalt wurde mit Beschluss vom 18.12.23 eine Nachlasspflegschaft übertragen. Bei seiner Vergütung setzte er später einen Stundensatz von 130 EUR an. Das AG hielt dagegen einen Stundensatz von 110 EUR für angemessen. Das OLG sprach dem Anwalt die beantragte Vergütung zu: Zwar war die Sache selbst durchschnittlich gewesen, der Stundensatz allerdings zu erhöhen. Die Stundensätze sind nicht in Stein gemeißelt, sondern können auch in kürzeren Abständen überprüft und angepasst werden. Zu Recht hatte der Anwalt mit der sehr hohen statistisch bestätigten Inflationsrate von 16,7 Prozent (2020–2023) argumentiert. Allein die Betriebskosten für sein zentral gelegenes Anwaltsbüro würden rechnerisch einen erhöhten Satz von 110 EUR auf 128,37 EUR netto rechtfertigen. Ferner hatte der Gesetzgeber auch andere Vergütungen zum 1.1.23 angepasst (Stundensätze für Vormünder, § 3 VBVG im Bereich zwischen 15–18 Prozent; Stundensätze für gerichtliche Sachverständige, Honorargruppe M 3 gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG).

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 43 | ID 50655165