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  • · Nachricht · Leserforum

    Erstreckt sich PKH-Bewilligung auch auf vorheriges Mahnverfahren?

    | FRAGE: Gegen einen Mahnbescheid legt der Rechtsanwalt Widerspruch ein. Der Beklagtenseite wird im streitigen Verfahren PKH für das gerichtliche Verfahren bewilligt und der Rechtsanwalt wird beigeordnet. Bekommt der Kläger die entstandene 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3307 VV RVG für das Mahnverfahren über die PKH erstattet? |

     

    ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein. § 114 ZPO beschränkt die PKH auf die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung. Zweck der PKH ist, der Partei die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, ihr nachträglich die Kosten für einen bereits geführten Prozess oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen (OLG Frankfurt JurBüro 94, 177). Für vor Antragstellung bereits erfolgte Prozesshandlungen kann daher keine PKH bewilligt werden (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 114 ZPO, Rn. 17).

     

    MERKE | PKH kann immer nur für die Zukunft bewilligt werden. Ist das Mahnverfahren bereits beendet und zuvor kein PKH-Antrag gestellt worden, kann danach keine rückwirkende Bewilligung mehr ausgesprochen werden (zu den Voraussetzungen eines PKH-Antrags vgl. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 167 | ID 49687284