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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Wann eine Kostenforderung Insolvenzforderung sein kann

    | Für den Verurteilten kann die Frage, ob eine Kostenforderung der Gerichtskasse ggf. als Insolvenzforderung zu behandeln ist, von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Mit der Frage befasst sich eine neuere Entscheidung des BGH, in der Neu- und Insolvenzforderung genau voneinander abgegrenzt werden (23.7.21, 4 StR 36/19, Abruf-Nr. 224078 ). |

     

    Dem Kostenansatz steht § 87 InsO (Forderungen der Insolvenzgläubiger) nicht entgegen, wenn es sich bei dem Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der durch die Revision des Angeklagten veranlassten Verfahrenskosten nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Neuforderung handelt. Insolvenzgläubiger sind diejenigen persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine solche Insolvenzforderung liegt vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist.

     

    Nach diesem Maßstab handelte es sich im vorliegenden Fall bei der Kostenforderung nicht um eine Insolvenzforderung und die Anmeldung zur Insolvenztabelle war ausgeschlossen. Denn der Anspruch auf Zahlung der Kosten des strafprozessualen Revisionsverfahrens wird im insolvenzrechtlichen Sinne erst mit der Einlegung der Revision begründet. Erst dann wird die Grundlage für den später durch die Kostengrundentscheidung entstehenden Anspruch der Staatskasse geschaffen, die nicht mehr durch das Prozessverhalten des Rechtsmittelführers beseitigt werden kann. Da der Verurteilte hier die Revision gegen das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des LG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt hat, ist der Kostenanspruch zum Eröffnungszeitpunkt noch nicht begründet gewesen. Diese Entscheidung entspricht der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des BGH (ZVO 11, 408; WM 14, 470; ebenso: BFH ZIP 11, 1066).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 47581625