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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Terminsgebühr: Es kostet, wenn das Gericht Gespräche vermittelt

    | Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn das Gericht Telefonate zwischen den Prozessgegnern vermittelt, die darauf gerichtet sind, das Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen (OLG Hamm 4.9.20, 25 W 148/20, Abruf-Nr. 221080 ). |

     

    Nach dem Wortlaut von Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG ist zwischen „gerichtlichen Terminen“ und „außergerichtlichen Terminen und Besprechungen“ zu unterscheiden. Zu Letzteren zählt jede Art von Besprechungen der Prozessgegner außerhalb gerichtlicher Termine, d. h. außerhalb einer mündlichen Verhandlung. Ob daran das Gericht beteiligt ist oder nicht, ist aus Sicht des OLG nicht entscheidend.

     

    PRAXISTIPP | Diese Auffassung wird nicht von allen Gerichten geteilt. Anderer Ansicht sind das OLG Brandenburg (17.9.19, 9 WF 217/19), das VG München (3.4.19, M 17 M 19.75) und das FG Baden-Württemberg (DStRE 16, 703). Betroffenen Rechtsanwälten ist es aber nicht verwehrt, sich auf die für sie günstige Rechtsansicht zu berufen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 56 | ID 47271843