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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Obsiegende Streitgenossen sind Teilgläubiger bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der BGH hat die Frage beantwortet, dass obsiegende Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs keine Gesamt-, sondern Teilgläubiger sind. |

     

    Sachverhalt

    In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit des K gegen B1 und B2 hatte K ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Einzelrichter gestellt, das das LG für unbegründet erklärte. Das OLG wies die sofortige Beschwerde des K hiergegen zurück und ordnete an, dass K die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Auf Antrag nur der B1 setzte das LG daraufhin mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) die von K an B1 zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens (= die Rechtsanwaltskosten der B1) nebst Zinsen fest. Eine Festsetzung zugunsten der durch denselben Rechtsanwalt vertretenen B2 erfolgte nicht. K erklärte daraufhin die Aufrechnung mit einer ihm gegen B1 in einem anderen Verfahren rechtskräftig zuerkannten Forderung und verweigerte gegenüber B1 die Zahlung. Auf die Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch B1 erhob K Vollstreckungsgegenklage und Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels. Doch K ist in allen Instanzen erfolglos geblieben (BGH 8.11.22, VI ZR 379/21, Abruf-Nr. 233318).

     

    Relevanz für die Praxis

    In der Praxis spielen Aufrechnungen des Schuldners gegen titulierte Kostenerstattungsansprüche des Gläubigers bzw. der Gläubiger eine große Rolle. Solche nicht gebührenrechtlichen Einwendungen sind allerdings nicht im summarischen Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Sie stehen daher der Kostenfestsetzung ‒ anders als beim Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ‒ nicht entgegen. Insofern scheidet auch eine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO aus, sodass die Kosten nachträglich mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden können.