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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Verzinsungsbeginn im Kostenfestsetzungsverfahren

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    In Kostenfestsetzungsverfahren mit mehreren Kostengläubigern kommt es zu Problemen, wenn der Antragsteller keine Angaben zum Beteiligungsverhältnis der Streitgenossen macht. Gerade in Konstellationen gemeinsamer Kostenerstattungsansprüche ist unklar, ob eine Teil- oder Gesamtgläubigerschaft vorliegt und für wen welcher Anteil geltend gemacht wird. Fehler in der Antragstellung wirken sich unmittelbar auf den Verzinsungsbeginn und damit auf die Höhe des vollstreckbaren Anspruchs aus.

    Sachverhalt

    In der vorliegenden Sache hatten zwei Kläger K1 und K2 mit den fünf Beklagten B1 bis B5 vor dem LG einen Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wurde. Darin war vereinbart, dass K1 und K2 den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen hatten. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Prozessbevollmächtigte von B1 bis B5, „die nachstehend aufgeführten Kosten gemäß § 106 ZPO auszugleichen“. Eine Angabe dazu, in welchem Beteiligungsverhältnis bzw. welcher Gläubigerstellung eine Kostenfestsetzung betreffend die einzelnen Beklagten begehrt werde, enthielt der Antrag nicht. Das Gericht erließ daraufhin gegen K1 und K2 jeweils einen gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem es anordnete, dass K1 und K2 einen dort näher bezifferten Betrag „an die Beklagten“ zu erstatten haben.

     

    Hiergegen legten K1 und K2 sofortige Beschwerde ein und machten geltend, dass der Kostenfestsetzungsantrag unzulässig sei. Im Kostenfestsetzungsantrag sei, wenn der Erstattungsanspruch mehreren Streitgenossen zustehe, anzugeben, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf welchen Streitgenossen entfalle und für wen welcher Anteil geltend gemacht werde. Eine pauschale Festsetzung zugunsten mehrerer Streitgenossen sei unzulässig. Auch dürfe eine Verzinsung erst ab Eingang eines zulässigen Kostenfestsetzungsantrags ausgesprochen werden.