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  • · Fachbeitrag · Kostenentscheidung

    Kostentragung nach FamFG ist bei Stufenantrag in Güterrechtssachen nicht analog anwendbar

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Die Kostentragungsregel des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG ist auf die Rücknahme eines Stufenantrags in einer Güterrechtssache nicht analog anwendbar (OLG Bamberg 10.8.12, 2 WF 151/12, Abruf-Nr. 131930).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller hatte im Wege des Stufenantrags Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe verlangt. Nachdem die Auskunft ergab, dass kein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, nahm er den Antrag zurück. Daraufhin erlegte ihm das FamG die Kosten des Verfahrens auf. Es führte aus, die Kostenentscheidung beruhe auf § 83 Abs. 2, § 81 FamFG. Der Antragsteller habe den Antrag zurückgenommen und so die mangelnde Erfolgsaussicht seines Zahlungsantrags eingeräumt. § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG greife nicht ein, da er nur Unterhaltsansprüche betreffe. Auch könne allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zunächst außergerichtlich der Auskunftspflicht möglicherweise nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, eine Kostentragungspflicht bezüglich des Stufenantrags nicht rechtfertigen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das OLG zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FamG hatte zu Unrecht die Kostenentscheidung auf § 83, § 81 FamFG gestützt. Da es sich bei einem Verfahren auf Zugewinnausgleich um eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 2 FamFG (Güterrechtssache) handelt, sind nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die §§ 76 - 96 FamFG, somit auch die §§ 83, 81 FamFG, nicht anwendbar. Anzuwenden sind hier vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Kostenvorschriften der ZPO, soweit das FamFG keine Sonderregelungen enthält. Zutreffend hätte die Kostenentscheidung daher auf § 269 ZPO gestützt werden müssen. Daher war gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit § 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben.

     

    Im Ergebnis ist die Kostenentscheidung des FamG jedoch zutreffend. Die zwingende Kostenpflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 111 Abs. 1 S. 2 i.V. mit § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, da er den Antrag zurückgenommen hat. Ein billiges Ermessen, im Rahmen dessen der Umstand berücksichtigt werden könnte, dass der Zugewinnausgleichsschuldner seiner nach §§ 242, 1379 BGB bestehenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, sieht die ZPO nicht vor.

     

    Auch § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht anwendbar. Er gilt ausdrücklich nur in Unterhaltssachen und ist in Güterrechtsverfahren nicht analog anwendbar (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 243 FamFG Rn. 3; Haußleiter, FamFG, § 243 Rn. 11). Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung auch für Zugewinnausgleichssachen gewollt, dann hätte er eine dem § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG entsprechende Regelung auch in den §§ 261 ff. FamFG eingeführt. Das hat er aber bewusst nicht getan. Die Ermessensregelung des § 243 FamFG ist nur für Unterhaltsverfahren eingeführt worden. Der Gesetzgeber wollte gezielt für Verfahren auf wiederkehrende Leistungen eine flexible Regelung einführen, nicht aber auch für Verfahren, die - wie hier - auf eine einmalige Leistung gerichtet sind. Eine Gesetzeslücke kann daher nicht angenommen werden. Die gegenteilige Auffassung des AG Darmstadt (FamRZ 07, 1349) zur Vorgängervorschrift des § 93d ZPO a.F. lehnt das OLG ausdrücklich ab.

     

    Praxishinweis

    Dieser Fall zeigt wieder einmal, wie unsinnig es ist, ohne zwingenden Grund einen Stufenantrag zum Zugewinn zu stellen. Muss z.B. die Verjährung unterbrochen werden, dann ergibt eine Stufenklage Sinn, weil sie bereits zur Anhängigkeit des - wenn auch noch unbezifferten - Leistungsantrags führt. Damit wird die Verjährung unterbrochen. Im Gegensatz dazu ist ein isolierter Auskunftsantrag nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

     

    Besteht jedoch keine Notwendigkeit, den Leistungsantrag bereits anhängig zu machen, birgt ein solcher Stufenantrag - wie hier - ein hohes Kostenrisiko, wenn die Auskünfte nicht zu dem erwartenden Ergebnis führen. Durch den Stufenantrag verteuert sich zum einen das Verfahren, weil sich der Verfahrenswert jetzt gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren Wert des Leistungsantrags richtet und nicht nur nach dem Wert der Auskunft.

     

    Abgesehen davon verschlechtert sich die Kostenentscheidung erheblich zulasten des Antragstellers, weil er überwiegend unterliegt.

     

    • Beispiel: Nachteile des Stufenantrags bei der Kostenentscheidung

    Die Antragstellerin beantragt im Wege des Stufenantrags Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich. Das Gericht verpflichtet den Antragsgegner zur Erteilung der Auskünfte, der diese daraufhin erteilt. Aufgrund der erteilten Auskünfte nimmt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag zurück. Der Verfahrenswert wird gemäß § 55 FamGKG auf 6.000 EUR festgesetzt. Der Wert der Auskunftsstufe wird gemäß § 33 RVG auf 1.500 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin hat mit 1.500 EUR (Auskunft) obsiegt und war mit 6.000 EUR (Zahlungsantrag) unterlegen, sodass sie 4/5 der Kosten tragen muss und nur 1/5 vom Antragsgegner zu tragen sind. Hätte die Antragstellerin ein isoliertes Auskunftsverfahren anhängig gemacht, wären die Kosten dem Antragsgegner in voller Höhe auferlegt worden.

     

    Auch beim Abschluss eines Vergleichs steht sich der Anwalt günstiger, wenn nur im Wege eines Auskunftsverfahrens vorgegangen wird.

     

    • Beispiel: Nachteile des Stufenantrags bei der Einigungsgebühr

    Die Antragstellerin beantragt vor dem FamG, den Antragsgegner zur Auskunft über sein Endvermögen zu verpflichten. Der Verfahrenswert wird auf 1.500 EUR festgesetzt. Im Termin vergleichen sich die Beteiligten über den zu zahlenden Zugewinn. Der Mehrwert des Vergleichs wird insoweit auf 6.000 EUR festgesetzt. Während im Falle eines Stufenantrags nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus 6.000 EUR angefallen wäre (Nr. 1003 VV RVG), entsteht jetzt eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG), da der Leistungsantrag nicht anhängig ist.

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 112 | ID 40072510