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  • 20.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131930

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 10.08.2012 – 2 WF 151/12

    Die Kostentragungsregel des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist bei Rücknahme eines Stufenantrages in einer Güterrechtssache nicht analog anwendbar.


    OLG Bamberg

    10.08.2012

    2 WF 151/12

    Tenor:

    1.

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts _ Familiengerichts - Aschaffenburg vom 20.6.2012 (4 F 805/11) wird zurückgewiesen.
    2.

    Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
    3.

    Der Beschwerdewert wird auf 1.698,38 EUR festgesetzt.
    4.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe
    1

    I.

    Der Antragsteller erhob Stufenantrag auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin über den Bestand ihres Anfangsvermögens am 6.6.2007 und den Bestand ihres Endvermögens am 22.10.2010, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe. Im Verlauf des Verfahrens ergab sich nach Auskunftserteilung, dass kein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin besteht. Der Antragsteller nahm daraufhin den Antrag zurück.
    2

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.6.2012 wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 19.1.2012 seinen Antrag zurückgenommen, so dass er die mangelnde Erfolgsaussicht seines Zahlungsantrages einräume. Die Regelung des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG greife vorliegend nicht ein, da sie einzig Unterhaltsansprüche betreffe. Auch könne allein dieTatsache, dass die Antragsgegnerin zunächst außergerichtlich einer Auskunftspflicht möglicherweise nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, eine Kostentragungspflicht hinsichtlich des gestellten Stufenantrags nicht rechtfertigen. Dies sei nach Ansicht des Gerichts allein bei einem etwaigen isolierten Auskunftsantrag zu berücksichtigen gewesen, könne aber nicht dazu führen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
    3

    Gegen diese, den Antragstellervertretern am 21.6.2012 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller mit am 5.7.2012 beim Amtsgericht Aschaffenburg eingegangenem Schriftsatz seiner Rechtsanwälte sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.6.2012 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
    4

    Zur Begründung trägt er vor, es entspreche der Billigkeit, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Selbst wenn § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur auf Unterhaltsverfahren anwendbar sei, müsse der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch für Stufenklagen in güterrechtlichen Verfahren sinngemäß angewandt werden. Die Antragsgegnerin habe durch ihre unterlassene Auskunft Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben, so dass ihr gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG die Kosten aufzuerlegen seien.
    5

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6.8.2012 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
    6

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen. Gegen diese Entscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 567-572 ZPO statthaft. Die Vorschriften des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 5 ZPO enthalten gegenüber § 58 Abs. 1 Halbsatz 1 eine anderweitige Regelung im Sinne des § 58 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG.
    7

    In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
    8

    Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die vom Amtsgericht zur Begründung angeführten Vorschriften der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG sind hier allerdings nicht anwendbar, da es sich hier um eine Familienstreitsache gemäß § 112 Nr. 2 FamFG (Güterrechtssache) handelt. Bei Familienstreitsachen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die §§ 76 - 96 FamFG, somit auch die §§ 83, 81 FamFG nicht anwendbar. Auf die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen finden aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO Anwendung, es sei denn, in den Vorschriften des FamFG sind Sonderregelungen bezüglich der Kosten enthalten.
    9

    Nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO waren dem Antragsteller, der den Antrag zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
    10

    Entgegen der Argumentation der Beschwerde ist die Unterhaltssachen betreffende Sondervorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG auf den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar.
    11

    Nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG hat das Gericht in Unterhaltssachen bei der Kostenentscheidung insbesondere den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.
    12

    Die Vorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist auf die parallele Fallgestaltung in einer Güterrechtssache nach herrschender Meinung nicht analog anwendbar (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 243 FamFG Rdnr. 3 am Ende; Haußleiter, FamFG, § 243 Rdnr. 11). Die Kostenentscheidung in Zugewinnausgleichssachen ergeht aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Ein billiges Ermessen, im Rahmen dessen der Umstand, dass der Zugewinnausgleichsschuldner seiner nach §§ 242, 1379 BGB bestehenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, berücksichtigt werden könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen (Haußleiter, a.a.O.).
    13

    Der abweichenden Ansicht des Amtsgerichts Darmstadt (FamRZ 2007, 1349, die noch zu § 93 d ZPO a.F. ergangen ist) schließt sich der Senat nicht an. Hätte der Gesetzgeber des FamFG gewollt, dass es in Zugewinnausgleichssachen eine dem § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG entsprechende Regelung geben soll, hätte er dies in den Vorschriften über Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261 ff. FamFG) gesetzlich regeln können. Aus dem Umstand, dass eine dem § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG entsprechende Regelung in den §§ 261 ff. FamFG nicht aufgenommen wurde, ist zu schließen, dass vom Gesetzgeber eine dem § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG entsprechende Regelung in Güterrechtssachen nicht gewollt war. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen daher nicht vor, weil es an einer Gesetzeslücke fehlt.
    14

    Der Vorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche im Interesse aller Beteiligten bereits außergerichtlich geklärt werden sollen, damit der Berechtigte nicht den umständlichen und zeitraubenden Weg eines Stufenverfahrens entsprechend § 254 ZPO zu gehen braucht (Haußleiter, FamFG, § 243 Rdnr. 8). Dieser Gedanke ist auf Zugewinnausgleichsverfahren nicht übertragbar.
    15

    In der Gesetzesbegründung zu § 243 FamFG (Bundestags-Drucksache 16/6308, Seite 259) heißt es: "Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können. Hierzu besteht auch deshalb Anlass, da, anders als bei Verfahren über einmalige Leistungen, in Unterhaltssachen dem Dauercharakter der Verpflichtung bei der Streitwertermittlung nur begrenzt Rechnung getragen werden kann".
    16

    Auch aus diesem Grund ist die Vorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG auf Güterrechtssachen, die - anders als Unterhaltssachen - eine einmalige Verpflichtung zum Gegenstand haben, nicht entsprechend anwendbar.
    17

    Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
    18

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
    19

    Der Beschwerdewert war auf die vom Antragsteller zu tragenden Kosten des Verfahrens festzusetzen. Diese betragen:
    20

    (Die Anwaltskosten ergeben sich aus dem Kostenerstattungsantrag der Rechtsanwälte A. vom 3.1.2012, Blatt 14, 15 VKH-Heft Antragsgegner).

    Anwälte des Antragstellers (VKH)


    630,70 EUR

    Anwälte der Antragsgegnerin (keine VKH)


    752,68 EUR

    Gerichtskosten:


    3,0 Gebühren gemäß KV 1220 zum FamGKG aus 4.000,00 EUR


    315,00 EUR

    Summe


    1.698,38 EUR
    21

    Gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG war die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage, ob § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG auf Güterrechtssachen analog anwendbar ist, zuzulassen.

    RechtsgebieteFamFG, ZPOVorschriften§ 243 S. 2 Nr. 2 FamFG § 269 Abs. 3 ZPO