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  • · Nachricht · Gesetzesänderung

    Antrag auf Vergütung der Beratungshilfe ist neu geregelt

    | Ab dem 1.3.23 gibt es ein neues, verbindliches Formular für den Antrag auf Vergütung nach Anlage 2 der BerHFV (zu § 1 Nr. 2 BerHG). Sie finden die komplette Verordnung im Online-Archiv des BGBl. unter iww.de/s7510 und dort den Antrag ab S. 2411 (BGBl. I 22 Nr. 52 vom 21.12.22). |

     

    Die Änderung soll Rechtsanwälten die elektronische Abrechnung der Beratungshilfe vereinfachen. Dazu müssen Anwälte künftig bei der Beantragung der Abrechnung nicht mehr den Berechtigungsschein im Original übersenden, sondern können alternativ anwaltlich versichern, dass ihnen das Original des Berechtigungsscheins vorliegt.

     

    MERKE | Auf die bisherige Alternative „Der Berechtigungsschein im Original ist beigefügt“ wird nicht verzichtet, weil die nach § 3 Abs. 1 S. 2 BerHG zulässigen anderen Beratungspersonen nicht zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind. Zudem können Rechtsanwälte nach § 14b Abs. 1 S. 2 FamFG beispielsweise bei einem Ausfall der Gerichtsserver Anträge noch schriftlich einreichen. Die Vorschrift ist aber im Hinblick auf die (auch für andere Beratungspersonen zulässige) elektronische Übermittlung angepasst worden, indem für den Fall der schriftlichen Antragstellung eine Beifügung des Originals des Berechtigungsscheins und für den Fall der elektronischen Antragstellung die Nachreichung des Originals des Berechtigungsscheins vorgesehen ist.

     

    (mitgeteilt Dipl.-Rechtspfleger von Peter Mock, Koblenz)

    Weiterführender Hinweis

    • Elektronischer Vergütungsfestsetzungsantrag: Berechtigungsschein muss nicht im Original vorgelegt werden, RVG prof. 22, 181
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 19 | ID 48975645