· Fachbeitrag · Gerichtskosten
Im Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG fällt keine Gerichtsgebühr an
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Werden im Auskunftsverfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) dem Antragsteller die Kosten auferlegt, stellt sich die Frage, ob die Landeskasse hierfür auch eine Gerichtsgebühr verlangen kann. In der Praxis wird insoweit teilweise die Festgebühr nach Nr. 15213 KV GNotKG i. H. v. 200 EUR angesetzt. Doch fehlt es für das Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG an einem entsprechenden Gebührentatbestand. Das OLG Oldenburg hatte zu klären, ob die Gebühr unmittelbar oder zumindest analog aus dem GNotKG hergeleitet werden kann.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatten die Antragsteller ein Auskunftsverfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG eingeleitet. Das LG hat dem Antrag entsprochen und gemäß § 21 Abs. 3 S. 7 TDDDG die Kosten den Antragstellern auferlegt. Die anschließende Kostenrechnung wies neben Zustellungsauslagen i. H. v. 3,50 EUR eine Gebühr nach Nr. 15213 KV GNotKG i. H. v. 200 EUR aus. Gegen diese Kostenrechnung haben die Antragsteller Erinnerung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat ihr nicht abgeholfen. Daraufhin hat das LG die Gerichtsgebühr abgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (LG Osnabrück 20.7.26, 3 O 2717/25). Die Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Landeskasse Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Das OLG Oldenburg folgte zutreffend den Gründen des LG und wies die erhobene Beschwerde zurück (1.9.26, 5 W 29/26, Abruf-Nr. 256135). Der Senat ist der Ansicht, dass das Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG gerichtsgebührenfrei, jedoch auslagenpflichtig ist.
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