· Fachbeitrag · Gebühren im Zivilrecht
Tätigkeiten bei Gutachterkommission für Arzt-Behandlungsfehler
Das AG Cochem hat dem Anwalt für seine Tätigkeit vor der Gutachterkommission für einen Behandlungsfehler die zusätzlichen Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG zugesprochen ( 16.10.25, 21 C 275/24, Abruf-Nr. 251401 ).
Dem gerichtlichen Verfahren für einen ärztlichen Behandlungsfehler war nach dem ausdrücklichen Wunsch der Beklagten ein Verfahren vor der Gutachterkommission vorausgegangen. Eine gütliche Einigung wurde nicht erzielt. Der klagende Rechtsanwalt hat bei seinen Gebührenansprüchen u. a. eine 2,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie eine 1,5-Geschäftsgebühr für das Güteverfahren vor einer Gütestelle nach Nr. 2303 S. 1 Nr. 1 VV RVG geltend gemacht. Die Rechtsschutzversicherung hat nicht gezahlt. Die Klage gegen die Mandantin hatte beim AG Cochem Erfolg.
Die weitere Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG sei entstanden. Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ist eine sonstige Gütestelle, die die Streitbeilegung im Sinne des § 15 Abs. 3 EGZPO betreibt. Dafür spricht zum einen die Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO. Sie nennt explizit die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern als einen Anwendungsfall des § 15a Abs. 3 EGZPO (BT-Drs. 14/980, S.8). Zum anderen spricht § 2 der Verordnung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Rheinland-Pfalz von der Förderung einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung. Damit ist die Voraussetzung des § 15a EGZPO gegeben, dass es sich um eine Gütestelle handeln muss, die eine Streitbeilegung betreibt.
MERKE — Das AG hat auch die angesetzte 2,5-Geschäftsgebühr nicht beanstandet. Maßgeblich hierfür waren insbesondere der Umfang der eingereichten Unterlagen, deren sorgfältige Lektüre und Prüfung, die die Angelegenheit als besonders schwierig erscheinen lassen. Es hat zudem berücksichtigt, dass sich die Bearbeitung über einen Zeitraum von mehr als 32 Monate erstreckte. |