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  • · Nachricht · Erledigungsgebühr

    Eine Klarstellung bedeutet keine „Erledigung“

    | Ein Bevollmächtigter erklärt sich mit der Erledigung des Rechtsstreits einverstanden, verlangt für den Mandanten aber noch eine Klarstellung. Obwohl diese für den Mandanten hier durchaus wesentlich war, sah das OVG NRW keinen Spielraum für eine Erledigungsgebühr ( 20.1.25, 6 E 325/24, Abruf-Nr. 247891 ). |

     

    Der Anwalt hatte verlangt, dass das beklagte Land zusätzlich erkläre, über die Bewerbung seines Mandanten (Klägers) auf Grundlage der neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung erneut zu entscheiden. Eine solche (klarstellende) Erklärung mag dem Kläger auch wichtig und daher eine Bedingung gewesen sein, sich mit einer Erledigung in der Hauptsache einverstanden zu erklären. Das bedeutet aber nicht, dass der Anwalt an der Erledigung mitgewirkt hat. Die inhaltliche Erledigung ging vom beklagten Land aus. Es hatte signalisiert, über die Bewerbung des Klägers auf die ausgeschriebene Stelle neu zu entscheiden. Zwar kann ein Anwalt durch eine rasche Reaktion und eine kompakte, schnell zu erfüllende Forderung am Zeit- und Kostenaufwand Anteil haben. Für eine Mitwirkung bei der Erledigung setzt es allerdings mehr voraus als hier geschehen. Auch wenn der Anwalt mehr als nur eine Erledigungserklärung oder ein Einverständnis abgab, lag eine besondere auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit von ihm nicht erkennbar vor. Zwar kann auch ein intensiveres Besprechen mit dem Mandanten eine Erledigungsgebühr rechtfertigen (RVGprof 25, 37). Dies muss dem Gericht dann allerdings schlüssig dargelegt werden.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Wer nur „versucht“, erledigt nicht die Sache, RVGprof 23, 73
    • Beibringung eidesstattlicher Versicherungen rechtfertigt Erledigungsgebühr, RVG prof. 23, 42
    Quelle: ID 50341672