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  • · Fachbeitrag · Ergänzungspflegschaft

    Keine Wertdeckelung für Ergänzungspfleger, aber enge Grenzen für die Einigungsgebühr

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Vergütung anwaltlicher Ergänzungspfleger ist gerade bei Unternehmensnachfolgen, Schenkungen und Vermögensübertragungen mit hohen Geschäftswerten bedeutsam. Der BGH hat nun entschieden, dass der Gegenstandswert nicht entsprechend § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Mio. EUR begrenzt ist und dass für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht ausreicht. 

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein als Rechtsanwalt tätiger Ergänzungspfleger wurde bestellt, um einen minderjährigen Pflegling bei einer schenkweisen Übertragung von Kommandit- und Gesellschaftsanteilen im Wert von rund 6,8 Mio. EUR zu vertreten. Er regte eine Nachtragsvereinbarung an, durch die die Risiken der Beteiligung für den Minderjährigen reduziert werden sollten. Die Vereinbarung wurde notariell beurkundet. Zugleich verpflichtete sich der Vater des Minderjährigen zur Übernahme der Kosten des Ergänzungspflegers. Der Ergänzungspfleger beantragte daraufhin die Festsetzung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und einer 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG jeweils aus einem Gegenstandswert von 6.792.018 EUR. Das OLG Nürnberg sprach die Vergütung in voller Höhe zu. Die Rechtsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.

     

    Keine Höchstwertbegrenzung nach § 46 Abs. 3 FamGKG

    Der BGH (15.4.26, XII ZB 521/25, Abruf-Nr. 254264) bestätigt zunächst seine Grundsatzentscheidung vom 12.11.25 (XII ZB 275/24, Abruf-Nr. 251729, RVG prof. 26, 53). Danach ist die Wertobergrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG von 1 Mio. EUR auf die Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers nicht anzuwenden. Der Senat stellt vielmehr klar, dass die Vergütung nicht nach gerichtlichen Wertvorschriften des FamGKG berechnet wird. Maßgeblich ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG. Dieser bestimmt sich vorliegend nach § 47 GNotKG und damit nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Geschäfts. Folge: Auch sehr hohe Vermögenswerte (hier: rund 6,8 Mio. EUR) sind voll gebührenrelevant.