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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Bezirksrevisor muss Beschwerde elektronisch übermitteln

    | Die Pflicht zur Übermittlung von Schriftsätzen an das Sozialgericht als elektronisches Dokument gilt auch für den Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse, der gegen die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung Beschwerde einlegt (BGH 25.1.23, IV ZB 7/22, Abruf-Nr. 233836 ). |

     

    Verfahrenshandlungen, die unter Verstoß gegen den in § 65d SGG normierten aktiven Benutzungszwang nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam. Dies führt bei einer Rechtsmittelschrift zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BSG 16.2.22, B 5 R 198/21 B). Denn die Übermittlung als elektronisches Dokument ist eine unverzichtbare (§ 295 Abs. 2 ZPO) und von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BT-Drucksache 17/12634, S. 27 re. Sp.).

     

    PRAXISTIPP | Die Vertreter der Landeskasse sind auch verpflichtet, Anträge und Schriftsätze in elektronischer Form einzureichen. Anwälte sollten besonders darauf achten, dass für sie oder für Mandanten nachteilige Anträge oder Rechtsbehelfe dem Gericht als elektronisches Dokument vorliegen ‒ andernfalls können sie die Unzulässigkeit des Antrags oder Rechtsbehelfs rügen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 20 | ID 49868501