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Verfassungsbeschwerde: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung
Das BVerfG hat zur Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde Stellung genommen, die gegen einen VG-Beschluss eingelegt worden war. Darin war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden. Diese hatte das VG dann nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde von sich aus angeordnet. Das BVerfG hat die Auslagen dem Freistaat Bayern auferlegt ( 19.9.25, 2 BvR 539/25, Abruf-Nr. 251111).
Das BVerfG begründet das mit § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach sei nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Es habe insbesondere der Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung. So sei es billig, einer beschwerdeführenden Person die Auslagen zu erstatten, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitige oder der Beschwer auf andere Weise abhelfe. Dann könne davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet habe. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 87, 394 397 f.). Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde werden im Übrigen bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht geprüft (u. a. BVerfG 29.5.18, 2 BvR 2767/17).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)