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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    So können Sie bei Vergütungsvereinbarungen „Abfindungszahlungen“ berücksichtigen

    von RA, FA SteuerR und StB Simon Beyme, Berlin, roemermann.com

    | In der arbeitsrechtlichen Praxis besteht oft der (berechtigte) Wunsch, dass sich eine für den Arbeitnehmer erstrittene Abfindung positiv auf das Honorar des Rechtsanwalts auswirkt. Insofern hatte aber eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2020 für Unsicherheit gesorgt, die im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit von Abrechnungen gegenüber Verbrauchern im Viertelstundentakt ergangen war (13.2.20, IX ZR 140/19, Abruf-Nr. 215025 ; AK 20, 100 ). Der Beitrag klärt auf, wie Sie sich Ihre Vergütung sichern. |

    1. Der entschiedene Fall

    Der BGH hatte sich in dem o. g. Urteil zur (Un-)Zulässigkeit der Gebührenbemessung unter Berücksichtigung einer Abfindungszahlung geäußert. Viele Rechtsanwälte gehen deshalb davon aus, dass die Erhöhung des Gegenstandswerts um den Abfindungsbetrag oder in vergleichbarer Weise nun allgemein ausgeschlossen ist.

     

    Im entschiedenen Fall verwendete der Rechtsanwalt u. a. folgende Klausel: „Der Mandant schuldet in allen Fällen ‒ Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung ‒ mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.“

     

    Nach dem BGH ist eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, die eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern in der folgenden Kombination unwirksam:

     

    • Das Mandat betrifft die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten.
    • Und die Vergütungsvereinbarung sieht zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung vor.

    2. Vorschlag aus der Literatur

    Die Kombination von Gebührenvervielfältigung und Hinzurechnung der Abfindung benachteilige laut BGH die Mandanten unangemessen. Ob damit auch jede Vereinbarung für sich betrachtet unwirksam wäre, kann nicht unmittelbar aus der Entscheidung abgeleitet werden. Wenn der Gegenstandswert nur isoliert um die Abfindung erhöht wird, wird dies in der Fachliteratur weiterhin für zulässig gehalten (vgl. Hinne/Klees/Müllerschön/Winkler/Zastrow, Vereinbarungen mit Mandanten, 5. Aufl., S. 95). Danach soll nur die Koppelung mit einer Gebührenvervielfältigung unzulässig sein.

     

    • Beispiel: Vereinbarung nach Hinne/Klees/Müllerschön/Winkler/Zastrow

    Eine zulässige Klausel könnte daher z. B. wie folgt lauten (vgl. Hinne/Klees/Müllerschön/Winkler/Zastrow, a. a. O, S. 96 f.): „Wird die Zahlung einer Abfindung vereinbart, so wird deren Wert dem Gegenstandswert nach RVG hinzugerechnet.“

     

    Beachten Sie | Konkret gerichtlich entschieden ist die Rechtswirksamkeit einer solchen Klausel nicht, sodass eine gewisse Unsicherheit bleibt. Denn der BGH spricht in seiner Entscheidung auch an: Für den Mandanten sei bei Abschluss des Vertrags nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage letztendlich abgerechnet werden wird. Denn die Höhe der Abfindung und damit des Gegenstandswerts sei vom Ergebnis der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber abhängig.

    3. Handlungsempfehlung

    Bei Ihrer Vergütungsvereinbarung sollten Sie für den (Verbraucher-)Mandanten erkennbar machen, auf welcher Grundlage Sie letztendlich abrechnen. Damit wäre sowohl die (indirekte) Vorgabe des BGH als auch aus der Entscheidung des EuGH (12.1.2023, C‑395/21) erfüllt. Ein „sicherer“ Vorschlag kann deshalb in den folgenden drei Alternativen bestehen:

     

    • Sie vereinbaren einen festen Gegenstandswert

    „Als Gegenstandswert wird ... EUR vereinbart. Setzt das Gericht einen höheren Gegenstandswert fest, gilt dieser als vereinbart.“

     
    • Sie vereinbaren einen festen Zuschlag zum gesetzlichen Gegenstandswert

    „Zum gesetzlichen Gegenstandswert wird ein Zuschlag von ... EUR vereinbart.“

     
    • Sie vereinbaren einen festen Vervielfältiger zum Gegenstandswert

    „Als Gegenstandswert wird das 2,5-Fache des gesetzlichen Gegenstandswerts vereinbart.“ (Anm.: Der BGH hielt das 3-Fache für bedenklich.)

     

    Beachten Sie | Bei den Vorschlägen ist nicht die Möglichkeit aufgeführt, dass z. B. ein höherer Gegenstandswert, ein Zuschlag oder ein Vervielfältiger nur für den Fall erfolgt, dass eine Abfindung vereinbart wird. Hintergrund ist, dass der BGH dies als eine gemäß § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich unzulässige Erfolgsbeteiligung sieht.

     

    MERKE | Achten Sie beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auch auf die formalen Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 RVG. Diese sind:

     

    • Textform
    • Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise
    • Abgesetzt von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung
    • Nicht in der Vollmacht enthalten
    • Hinweis darauf, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 10 | ID 49792044