Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Verschenken Sie keine Gebühren bei der Forderungsvollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Im Rahmen der Forderungsvollstreckung abzurechnen, wird schnell unübersichtlich, wenn mehrere Beteiligte zu berücksichtigen sind. Der folgende Beitrag zeigt daher, wie Sie Ihr Gebührenaufkommen insoweit optimieren können. |

    1. Ausgangspunkt: Diese Konstellationen sind zu beachten

    Der Antrag auf Erlass eines PfÜB stellt eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der beauftragte Rechtsanwalt erhält hierfür eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG.

     

    Unproblematisch ist die Abrechnung, wenn er einen Mandanten als Gläubiger vertritt, gegen einen Schuldner vollstreckt oder bei einem Drittschuldner pfändet. Vertritt der Rechtsanwalt aber mehrere Mandanten als Gläubiger, vollstreckt er gegen mehrere Schuldner oder pfändet er bei einem bzw. mehreren Drittschuldnern, muss er wie folgt differenzieren.