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  • · Nachricht · Zwangsvollstreckung

    Pfüb: Erst Erinnerung, dann sofortige Beschwerde: Diese Gebühren entstehen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Redaktion erreichte folgender in der Praxis häufig vorkommende Fall:

     

    Frage: Der Gläubigervertreter beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Pfüb), der antragsgemäß erlassen wird. Der Schuldner legt durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Erinnerung nach § 766 ZPO ein. Das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) hilft der Erinnerung ab und hebt den Pfüb auf. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gläubigervertreters. Das Beschwerdegericht gibt der Beschwerde statt. Es hebt den Abhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts auf und legt die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Schuldner auf.

     

     

    Der Gläubigervertreter beantragt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG für das Erinnerungsverfahren und eine 0,5 Geb. nach Nr. 3500 VV RVG für das Beschwerdeverfahren. Zu Recht?