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  • · Nachricht · Zuständigkeitsstreitwert

    PKH-Verfahren ist an zuständiges Gericht umzuleiten

    Wird ein PKH-Antrag bei einem LG gestellt, das wenige Wochen später wegen neuer Streitwertgrenzen nicht mehr zuständig ist, kann die Sache an das zuständige Gericht verwiesen werden. Solange nur das PKH-Verfahren anhängig ist und noch nicht die Klage, ist auch das Prozessgericht noch nicht endgültig bestimmt ( OLG Hamm 17.4.26, 28 W 3/26, Abruf-Nr. 255105 ).

     

    Der Anwalt beantragte für die Antragstellerin beim LG Prozesskostenhilfe (Streitwert: 6.750 EUR). Das LG lehnte den Antrag mangels Erfolgsaussichten am 26.11.25 ab. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin mit einer sofortigen Beschwerde zum OLG Hamm. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens traten am 1.1.26 die neuen Streitwertgrenzen in Kraft. Damit galt auch der neue höhere Zuständigkeitsstreitwert für Landgerichte in Höhe von 10.000 EUR.

     

    Anders als das LG sah das OLG durchaus Erfolgsaussichten für eine Klage. Es entschied aber nicht verbindlich über den PKH-Antrag, da wegen des Streitwerts unterhalb 10.000 EUR ein Rechtsstreit nicht mehr beim LG, sondern beim zuständigen AG zu führen wäre. Die Überleitungsvorschrift (§ 44 S. 1 EGGVG) stellt auf die Anhängigkeit einer Klage ab. Bisher lief aber nur das PKH-Verfahren, eine Klage war nicht eingereicht. Das OLG hob daher den ablehnenden Beschluss des LG auf und verwies die Sache an das AG. Alles andere würde dem gesetzlichen Grundsatz (§ 127 Abs. 1 S. 2 ZPO) widersprechen, nachdem die sachlichen Voraussetzungen der PKH-Bewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann. Beantragt ein Anwalt während eines laufenden PKH-Verfahrens, dass das Verfahren an das sachlich zuständige Gericht abgegeben wird, kann dem auch in der Beschwerdeinstanz entsprochen werden (vgl. u. a. OLG Braunschweig 30.1.26, 10 W 81/25).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Uneingeschränkte Beiordnung? Ja, wenn die Anwaltskosten insgesamt niedriger sind, RVGprof 26, 86, Abruf-Nr. 50765464
    • PKH: Kostenerstattungsschuldner der bedürftigen Partei kann nicht gegenüber Staatskasse abrechnen, RVGprof. 26, 44, Abruf-Nr. 50746562
    Quelle: ID 50890534