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  • 23.11.2015 · Fachbeitrag · Zurückverweisung

    Mehrkosten werden nur erstattet, wenn Anwaltswechsel notwendig war

    | Beauftragt eine Partei nach einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht einen anderen Anwalt mit ihrer weiteren Vertretung, sind die dadurch verursachten Mehrkosten nur erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig war (OLG Celle 7.9.15, 2 W 194/15, Abruf-Nr. 145812 ). |