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  • · Fachbeitrag · Wertermittlung

    Außergerichtliches Verfahren über Aufhebung des Arbeitsverhältnisses: Teure Fehler vermeiden

    | Aufhebungsverträge über ein Arbeitsverhältnis spielen in der arbeitsgerichtlichen Praxis eine große Rolle. Ein typischer Fall: Arbeitgeber A will seinen unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer N (Bruttoeinkommen monatlich 3.000 EUR) unbedingt „loswerden“. N legt A einen Aufhebungsvertrag mit einer einmaligen Abfindungssumme von 15.000 EUR vor. A beauftragt seinen Anwalt R, den Aufhebungsvertrag zu prüfen. R rät dazu, den Vertrag anzunehmen, und stimmt namens des A der Aufhebung zu. Doch wie können Sie den Wert als Grundlage der Vergütungsabrechnung hier korrekt ermitteln? Sie müssen zwei Fälle unterscheiden: |

    1. Kündigung zuvor weder ausgesprochen noch angedroht

    Wurde die Kündigung weder ausgesprochen noch angedroht, wird der Gebührenstreitwert oft nach § 23 Abs. 1 S. 1, 3 RVG i. V. m. § 42 Abs. 2 S. 1 HS 1 GKG nach dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts bemessen. Dies ist jedoch falsch. Grund: § 42 Abs. 2 S. 1 HS 1 GKG greift nur „bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses“.

     

    MERKE | Dies liegt im Ausgangsfall aber nicht vor. Denn der Anwalt wurde nur damit beauftragt, den vorgelegten Aufhebungsvertrag zu prüfen. Diese Tätigkeit kann niemals den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG bilden. Nur Ansprüche aus dem Aufhebungsvertrag können Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein, nicht aber lediglich die Prüfung. Folge: Nach der Hilfsregelung des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG ist § 99 Abs. 2 GNotKG „entsprechend“ anzuwenden. Maßgebend ist also der Wert der Bezüge des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, höchstens der fünfjährige Bezug. Somit ermittelt sich folgender Wert: 3.000 EUR x 5 Jahre (hier: unbefristetes Arbeitsverhältnis), somit 180.000 EUR.