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  • · Fachbeitrag · Vorschussrecht

    Vorschuss von der Staatskasse: So beantragen Sie ihn richtig

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Zur Ausübung Ihres Vorschussrechts gegen die Staatskasse nach § 47 Abs. 1 RVG müssen Sie den richtigen Antrag stellen und korrekt abrechnen. Dieser Beitrag klärt Fragen hierzu und liefert eine Musterformulierung. |

     

    Checkliste 3 / Vorschussantrag, Verfahren und Abrechnung eines Vorschusses

    Frage
    Antwort
    • 1.Bestehen für den Vorschussantrag Formvorschriften?

    Nein. Der Antrag ist grundsätzlich an keine Form gebunden.

    • 2.Wie kann der Antrag gestellt werden?

    Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

    • 3. Bestehen inhaltliche Anforderungen?

    Ja. Für den Inhalt des Antrags gilt § 55 Abs. 5 RVG. Das bedeutet, dass der Antrag die Erklärung nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG enthalten muss. Gegebenenfalls sind nach § 55 Abs. 5 S. 1 RVG die Angaben glaubhaft zu machen.

    • 4.Wer setzt den Vorschuss fest?

    Festgesetzt wird der Vorschuss nach § 55 RVG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) des Gerichts des ersten Rechtszugs.

    • 5.Was darf der UdG prüfen?

    Der UdG hat kein Ermessen bei bereits entstandenen Gebühren und Auslagen. Für noch entstehende kann er aber die Angemessenheit prüfen.

    • 6.Muss über den Antrag innerhalb einer Frist entschieden werden?

    Nein. Bestimmte Fristen gibt es nicht. Über den Vorschussantrag ist aber in angemessener Frist zu entscheiden.

    • 7.Wie kann/muss der Rechtsanwalt vorgehen, wenn nicht in angemessener Frist über seinen Antrag entschieden wird?

    Eine (sehr) verzögerte Entscheidung kann einer Ablehnung der Festsetzung gleichkommen. Hiergegen kann Erinnerung gemäß § 56 RVG eingelegt werden (OLG Naumburg NJW 03, 2921 (noch zur BRAGO); AG Duisburg Rpfleger 09, 521 (zur PKH); Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse, § 47 Rn. 2359).

    • 8.Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Vorschusses?

    Ja. Sowohl der Rechtsanwalt als auch die Staatskasse können gegen die Festsetzung des Vorschusses beziehungsweise gegen deren Ablehnung nach § 56 RVG Erinnerung einlegen.

    • 9.Wer entscheidet über die Erinnerung?

    Über die Erinnerung wird vom Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss entschieden.

    • 10.Gibt es gegen die Erinnerungsentscheidung ein weiteres Rechtsmittel?

    Ja. Nach § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 RVG ist die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerdesumme 200 EUR übersteigt.

    • 11. Kann der UdG seine Entscheidung von Amts wegen ändern?

    Nein. Das ist nicht zulässig (OLG Bremen AGS 07, 207).

    • 12.Gibt es eine weitere Beschwerde?

    Ja. Eine weitere Beschwerde ist zulässig, wenn das LG als Beschwerdegericht entschiede und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage(n) zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 RVG).

    • 13.Muss der Vorschuss abgerechnet werden?

    Ja. Der UdG muss die Fälligkeit der Vergütung (§ 8 RVG) überwachen und dafür sorgen, dass der Vorschuss alsbald abgerechnet wird (Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse, § 47, Rn. 2350).

    • 14.Muss der Rechtsanwalt in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag einen erhaltenen Vorschuss angeben?

    Ja. Der Rechtsanwalt muss in einem Vergütungsfestsetzungsantrag auch die aus der Staatskasse erhaltenen Vorschüsse angeben (§ 55 Abs. 5 S 2 RVG; Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, a.a.O., § 55 Rn. 22; Hartung/Schons/Enders-Hartung, RVG, 2. Aufl., § 55 Rn. 24).

    • 15. Wie ist zu verfahren, wenn eine Überzahlung erfolgt ist?

    Ergibt sich bei der Endabrechnung, dass an den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt eine Überzahlung erfolgt ist, setzt der Urkundsbeamte den an den Rechtsanwalt zu viel gezahlten Betrag als Rückforderungsbetrag der Staatskasse fest (OVG Niedersachsen JurBüro 91, 1348; KG RVGreport 11, 109 (für Pauschgebühr nach § 99 BRAGO).

    • 16.Kann sich der Rechtsanwalt gegenüber einem Rückzahlungsanspruch der Staatskasse auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen?

    Nein. § 818 Abs. 3 BGB ist auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar (KG NJW 09, 456).

    • 17.Wann verjährt der Rückzahlungsanspruch?

    Der Rückzahlungsanspruch verjährt gemäß § 197, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt der Verjährung eines dem Rechtsanwalt gegebenenfalls zustehenden Gebührenanspruchs (KG JurBüro 11, 255, für Pauschgebühr nach § 99 BRAGO).

    • 18.Kann sich der Rechtsanwalt gegen die Geltendmachung einer Rückzahlung wehren?

    Ja. Er kann Erinnerung nach § 56 RVG einlegen (KG JurBüro 10, 364; JurBüro 11, 255).

     

     

    Einen Antrag auf Festsetzung eines Vorschusses im Strafverfahren gemäß § 47 RVG können Sie wie folgt formulieren (Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47), Rn. 2362):

    Musterformulierung / Antrag auf Festsetzung eines Vorschusses

    An das AG ... /LG ...

     

    In der Sache ... ./. ..., Az. ... beantrage ich, gemäß § 47 Abs. 1 RVG als Vorschuss die nachstehend berechneten Gebühren und Auslagen festzusetzen.

     

    Die angemeldeten Gebühren sind bereits entstanden. Ich war vor Eingang

    der Anklageschrift oder

    des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht oder

    im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der nur mündlich erhobenen Anklage tätig.

     

    Meine Tätigkeit bestand in ...

     

    Vorschüsse oder sonstige Zahlungen (§ 58 Abs. 3 RVG) habe ich nicht/in Höhe von ... EUR erhalten.

    Aus der Staatskasse habe ich Vorschüsse (§ 47 Abs. 1 RVG) nicht/in Höhe von ... EUR erhalten.

    Gebühren für Beratungshilfe habe ich nicht/in Höhe von ... EUR erhalten.

     

    Ich werde nach Stellung des Festsetzungsantrags erhaltene Zahlungen unverzüglich anzeigen (§ 55 Abs. 5 S. 4 RVG).

     

    Berechnung:

    • 1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG
    • 2. Verfahrensgebühr(en) ...
    • 3. Terminsgebühr(en) ...
    • 4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG ...
    • 5. weitere Auslagen ...
    • 6. Zwischensumme ...
    • 7. 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG ...

    Summe ...

    abzüglich von Vorschüssen/Zahlungen (siehe oben) ...

     

    Rechtsanwalt

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 173 | ID 42732477