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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Haftung für Vollstreckungskosten beim Auszug eines von mehreren Mietern vor Räumung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass gegen mehrere beklagte Mieter ein Urteil ergeht, wonach diese als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die gemeinschaftliche Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, erteilt der Kläger dem Gerichtsvollzieher einen Räumungsauftrag. Zieht einer der ehemaligen Mieter dann freiwillig vor der Zwangsräumung aus, wird gegen die anderen vollstreckt. Im Anschluss stellt sich die Frage, ob der Gläubiger die Vollstreckungskosten auch gegen den Schuldner festsetzen lassen kann, der freiwillig geräumt hat. Das LG Frankfurt hat das bejaht. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig (LG Frankfurt 10.6.15, 2 T 2-9 T 162/15, Abruf-Nr. 185992). Denn bei einer gesamtschuldnerischen Haftung - wie hier - ist jeder der Schuldner gemäß § 421 S. 1 BGB verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken.

     

    Im o. g. Fall besteht daher die ganze Leistung darin, die Wohnung vollständig zu räumen. Sie beschränkt sich nicht darauf, dass ein Mieter nur die eigenen Sachen beim eigenen Auszug entfernt.