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  • · Nachricht · Verwaltungsrecht

    Bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Streitwert ist der Auffangstreitwert anzusetzen

    | Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 EUR abzustellen. Der BayVGH hebt hervor, dass dieser Auffangstreitwert für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung erlaubt, ein einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren vermeidet und das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar hält (26.11.20, 9 C 20.2739, Abruf-Nr. 219897 ). |

     

    Beachten Sie | In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Will der Bevollmächtigte schon im eigenen betriebswirtschaftlichen Interesse einen höheren Streitwert erreichen, muss er zu dem 5.000 EUR übersteigenden Interesse auch vortragen.

    Quelle: ID 47066897