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  • · Fachbeitrag · Verfahrens- und Geschäftsgebühr

    Mehrvergleich: erst anrechnen, dann die Kappungsgrenze prüfen

    von Eva Deutinger, gepr. Rechtsfachwirtin, Eitting/Reisen

    Beim Mehrvergleich entscheidet die Reihenfolge der Rechenschritte. Der Anwalt rechnet zuerst die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des bereits vorgerichtlich bearbeiteten Anspruchs an. Erst danach prüft er, ob die getrennt berechneten Verfahrensgebühren wegen des Gesamtgegenstandswerts nach § 15 Abs. 3 RVG zu begrenzen sind. Im Kostenfestsetzungsverfahren gilt davon getrennt § 15a Abs. 3 RVG. 

    1. Vorgerichtliche Tätigkeit, Klage und Vergleich im Beispiel

    Es sind 10.000 EUR anhängig. Rechtsanwalt R war bereits außergerichtlich tätig. Im gerichtlichen Termin wird ein Vergleich geschlossen, in den auch nicht rechtshängige Ansprüche i. H. v. 5.000 EUR einbezogen werden.

     

    Die Parteien einigen sich zur Abgeltung sämtlicher streitiger Ansprüche auf die Zahlung eines Betrags von 12.000 EUR.