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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Mehrere Geschädigte: Hier darf einzeln abgerechnet werden

    | Oft gibt es bei einem Verkehrsunfall mehrere Geschädigte. Doch wie ist abzurechnen, wenn alle von einem Anwalt vertreten werden? |

     

    Das hat jetzt das AG Neu-Ulm entschieden (30.5.16, 4 C 386/16, Abruf-Nr. 186589): Es handelt sich nicht um eine einheitliche Angelegenheit. Daher dürfen die Anwaltsgebühren für die Klägerin einzeln abgerechnet werden.

     

    Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall gab es drei Geschädigte: den Ehemann (Eigentümer und Fahrer des Kfz zum Unfallzeitpunkt; Sach- und Personenschaden), die Ehefrau (Beifahrerin; Personenschaden) und die Freundin der Ehefrau (Mitfahrerin; Personenschaden). Die Anwaltskanzlei hat drei Vollmachten bekommen und drei Akten mit drei unterschiedlichen Aktenzeichen angelegt. Sie führte die Korrespondenz getrennt. Die Gebühren rechnete sie dreimal ab, jeweils aus den regulierten Positionen. Der gegnerische Versicherer hat alle bezahlten Positionen zusammengerechnet und nur eine 1,3-Geschäftsgebühr bezahlt. Für die Freundin der Ehefrau hat die Kanzlei gesondert eine 1,3-Geschäftsgebühr gefordert und erfolgreich eingeklagt.

     

    Das AG Neu-Ulm: Eine einheitliche Angelegenheit liegt nur vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind - Auftrag, Tätigwerden und innerer Zusammenhang. Diese Merkmale seien hier schon zu verneinen, weil gesonderte Aufträge vorlägen und daher drei und nicht nur eine Sache Gegenstand der Anwaltstätigkeit gewesen seien. Zudem seien die drei Anspruchsteller „nicht derart eng miteinander verbunden und ihre Ansprüche nicht derartig gleichartig, dass es sich um eine Angelegenheit handelt“.

     

     

    Einsenderin: Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn

    Weiterführende Hinweise

    • Eine ähnliche Konstellation ist Gegenstand der Entscheidung des LG Passau vom 21.5.15, 3 S 101/14, Abruf-Nr. 145301, mit Hinweis auf das Problem „Interessenkollision“ im Praxishinweis in VA 15, 167
    • Gerichtliche Vertretung mehrerer Parteien: eine oder mehrere Angelegenheiten? RVG prof. 16, 136 (in dieser Ausgabe)
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 135 | ID 44130165