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  • 12.09.2016 · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

    | Oft schließen die Parteien während des laufenden Rechtsstreits im Wege der außergerichtlichen Korrespondenz einen Vergleich. Daraufhin erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellen Kostenanträge nach § 91a ZPO. Das OLG Köln hat nun geklärt: Ein solcher schriftlicher Vergleich löst bereits eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. zu Nr. 3104 VV RVG aus. Weder ist ein gerichtlicher Vergleich noch seine gerichtliche Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO erforderlich. |