12.09.2016 · Fachbeitrag · Terminsgebühr
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
Oft schließen die Parteien während des laufenden Rechtsstreits im Wege der außergerichtlichen Korrespondenz einen Vergleich. Daraufhin erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellen Kostenanträge nach § 91a ZPO. Das OLG Köln hat nun geklärt: Ein solcher schriftlicher Vergleich löst bereits eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. zu Nr. 3104 VV RVG aus. Weder ist ein gerichtlicher Vergleich noch seine gerichtliche Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO erforderlich.
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