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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Telefonat mit Versicherungssachbearbeiter löst Gebühr aus

    | An den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits, wenn sich der Gegner auf das Gespräch - wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt - einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Der Erfolg einer gütlichen Einigung ist nicht Voraussetzung ( KG 16.7.12, 2 W 106/11, Abruf-Nr. 122489 ). |

     

    In einer Unfallsache hatte der Anwalt am Tag nach Einreichung der Klage einen Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung angerufen und zur Vermeidung eines Rechtsstreits um Regulierung gebeten. Mit Fax vom selben Tag übersandte er unter Bezugnahme auf das Telefonat eine Kopie der Klage und forderte nochmals zur Zahlung auf. Im Antwortschreiben erkannte die Versicherung die Haftung dem Grunde nach an. Nach nahezu vollständiger Regulierung erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

     

    Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde die 1,2-fache Terminsgebühr anerkannt. Die Beschwerde der Versicherung, begründet mit dem Argument „kein Gespräch zur Erledigung des Rechtsstreits“, wurde vom KG zurückgewiesen. Die tragenden Gründe stehen in den oben mitgeteilten Orientierungssätzen. Der Kostensenat verweist auf die BGH-Entscheidung vom 21.1.10, I ZB 14/09, Abruf-Nr. 122490, und überträgt die dort für eine Wettbewerbsstreitigkeit aufgestellten Grundsätze auf einen Haftpflichtschadenfall.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung im Berufungsverfahren vor Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO, BGH RVG prof. 12, 94, Abruf-Nr. 120484

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 145 | ID 35089410