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  • 30.07.2009 | Terminsgebühr

    Telefonische Besprechung in Parallelverfahren

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Wird die Terminsgebühr aufgrund einer telefonischen Besprechung geltend gemacht, die mehrere Parallelverfahren einbezogen hat, ist die Gebühr der Höhe nach begrenzt. In den angesprochenen Prozessen entstehen durch dieselbe Handlung zwar jeweils Terminsgebühren. Der Höhe nach fällt aber die Gebühr nur einmal aus dem addierten Wert aller betroffenen Verfahren an. Jedem Verfahren ist der Gebührenanteil zuzuordnen, der dem Anteil des Verfahrens am Gesamtstreitwert entspricht (KG 6.11.08, 2 W 11/08, Abruf-Nr. 092294).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger machte Ansprüche gegen mehrere Beklagte geltend und nahm die Klage später zurück. Das LG legte ihm die Kosten auf und setzte den Streitwert fest. Die Beklagte zu 3) hat u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr beantragt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, dass sich das zwischen den Prozessbevollmächtigten geführte Telefonat nicht auf das vorliegende Verfahren bezogen habe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das LG hat die geltend gemachte Gebühr zu Recht zugesprochen. Der Höhe nach war diese zu begrenzen.  

     

    Zugunsten der Beklagten zu 3) war gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG i.V. mit Nr. 3104 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr angefallen für die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet waren. Denn wie überwiegend wahrscheinlich ist, hat es zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien Verhandlungen gegeben. An den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits, wenn sich der Gegner auf das Gespräch - wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt - einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Den Erfolg einer gütlichen Einigung setzt der Gebührentatbestand nicht voraus (BGH NJW-RR 07, 286). Dabei kann es gerade bei komplexen Sachverhalten und mehreren Parallelverfahren für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichend sein, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt oder unterschiedliche Vorstellungen für die Erledigung der Verfahren unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH NJW-RR 07, 1578).