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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Reduzierung bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

    | Kostenrecht ist Folgerecht. Diesen Grundsatz beachtet der unterlegene Gegner häufig im formellen Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Der Grundsatz gilt vor allem in Fällen, in denen im Säumnisfall eine Terminsgebühr festgesetzt wird, obwohl ein Versäumnisurteil (VU) zwar beantragt ist, aber nicht ergeht. Hierzu hat das OLG Naumburg nun entschieden (10.4.19, 12 W 43/18, Abruf-Nr. 210650 ): Die auf 0,5-Gebühren reduzierte Terminsgebühr nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 3203 VV RVG setzt nicht voraus, dass ein VU tatsächlich ergangen ist. Der Gebührentatbestand hängt vielmehr ausschließlich davon ab, ob ein Antrag auf Erlass eines VU gestellt wurde. |

     

    Das war geschehen: Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wies das OLG im Verhandlungstermin durch VU ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und nahm zugleich seine Berufung zurück. Daraufhin wurden dem Kläger u. a. die Kosten der Berufung auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Beklagte eine 1,2-Terminsgebühr. Der Rechtspfleger setzte diese fest. Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Er argumentierte: Für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren könne keine Terminsgebühr verlangt werden, da das VU nicht habe ergehen dürfen. Denn der Kläger sei zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG nicht ordnungsgemäß geladen worden, obwohl seine persönliche Ladung angeordnet gewesen sei. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde abgeholfen, indem er die ursprünglich festgesetzte 1,2-Terminsgebühr auf 0,5 reduziert hat, weil der Klägervertreter nicht erschienen ist. Das OLG hielt dies für richtig.

     

    Dem ist zuzustimmen. Nach Nr. 3203 VV RVG reduziert sich die Terminsgebühr im Berufungsverfahren bei Wahrnehmung eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen ist und lediglich vom Berufungsbeklagten ein Antrag auf VU gestellt wird, auf 0,5. Dieser Tatbestand war hier erfüllt.

     

    MERKE | Im Kostenfestsetzungsverfahren kann und muss offenbleiben, ob ein VU gar nicht hätte ergehen dürfen. Denn diese Frage hätte nur im Rahmen des nach einem dem Einspruch eröffneten Berufungsverfahrens überprüft werden können. Hierzu ist es aber nicht mehr gekommen (s. o.). Es ist nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsorgans im Kostenfestsetzungsverfahren darüber zu entscheiden, ob ein tatsächlich erlassenes Urteil zu Recht erging.

     

    Der Kläger hat hier übersehen, dass Nr. 3203 VV RVG nicht daran anknüpft, ob ein VU tatsächlich ergeht. Vielmehr hängt der Gebührentatbestand ausschließlich davon ab, ob „... ein Antrag auf Versäumnisurteil ... gestellt wird“. Ob das Gericht ein solches VU danach antragsgemäß nach § 331 Abs. 2 HS 1 ZPO erlässt, ist somit unerheblich.

     

    MERKE | Im Unterschied zum Berufungsverfahren entsteht im erstinstanzlichen Verfahren eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn entweder der Kläger oder der Beklagte einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt. Dabei ist dann ebenfalls irrelevant, ob das VU tatsächlich ergeht.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 168 | ID 46075088